Widerspruchsfrist gegen Mahnbescheide der SOKA-BAU

Wer einen Mahnbescheid der SOKA-BAU erhält, muss ganz besonders aufpassen. Anders als bei üblichen Mahnbescheiden beträgt die Widerspruchsfrist nur eine Woche! Das liegt daran, dass es sich bei dem Mahnbescheid der SOKA-BAU um einen sogenannten arbeitsrechtlichen Mahnbescheid handelt, denn die Ansprüche der SOKA-BAU beruhen auf dem für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV), und damit sind Arbeitsgerichte für diese Streitigkeiten zuständig.

Wird diese einwöchige Frist für die Erhebung eines Widerspruchs verpasst, bleibt dem Unternehmen als letzter Strohhalm nur noch, Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid einzulegen. Aber auch hier ist die Frist kurz und beträgt nur eine Woche.

Besonders tückisch ist der Umstand, dass die SOKA-BAU oftmals mehrere Mahnbescheide für verschiedene Zeitabschnitte erlässt. Hier rutscht Unternehmen oftmals ein Bescheid durch oder es wird davon ausgegangen, dass im Gerichtsverfahren schon alles geklärt wird. Dies ist aber ein Irrtum. Gegen jeden Mahnbescheid muss sich das Unternehmen einzeln zur Wehr setzen.

Gewöhnlich beträgt die Widerspruchsfrist für einen Mahnbescheid gem. § 692 ZPO zwei Wochen. Indes besteht bei Zugang eines Mahnbescheides der SOKA-BAU nur eine Woche Zeit, um den Widerspruch gegen den Mahnbescheid einzulegen. Ist diese sehr kurze Frist rechtens? Wie sollten Sie vorgehen, wenn die Frist schon verstrichen ist?

Warum ist die Widerspruchsfrist bei der SOKA-BAU so kurz?

Bei dem Mahnbescheid der SOKA-BAU handelt es sich anstelle des gewohnten Mahnbescheides um einen arbeitsrechtlichen Mahnbescheid gemäß § 46 a Abs. 3 des Arbeitsgerichtsgesetzes (ArbGG) mit speziellen Regeln. In § 46 a Abs. 3 ArbGG heißt es: „Die in den Mahnbescheid nach § 692 Abs. 1 Nr. 3 der Zivilprozessordnung aufzunehmende Frist beträgt eine Woche.“

Die Idee hinter dieser kurzen Widerspruchsfrist beruht eigentlich darauf, dass Arbeitnehmer, denen noch Zahlungen vom säumigen Arbeitgeber zustehen, möglichst schnell zu ihrem Geld kommen sollen.

Da aber auch die Streitigkeiten in Verbindung mit der SOKA-BAU vor dem Arbeitsgericht ausgetragen werden, gelten die Vorschriften des arbeitsgerichtlichen Mahnbescheides auch für die Forderungen der SOKA-BAU. Eine Regelung, die also eigentlich den schwächeren Arbeitnehmer schützen soll, kommt hier also der nicht ganz so schwachen SOKA-BAU zugute.

Rechtsfolgen des Mahnbescheides bzw. des Widerspruches

Gegen den erlassenen Mahnbescheid kann der Antragsgegner (also der Betrieb, von dem die SOKA-BAU Beiträge fordert) innerhalb von einer Woche, längstens aber bis zum Erlass des Vollstreckungsbescheids Widerspruch einlegen. Wird der Widerspruch eingelegt, so geht das Mahnverfahren auf Antrag der SOKA-BAU in das streitige Verfahren über. Geht kein Widerspruch ein, so erlässt das Mahngericht auf Antrag der SOKA-BAU den Vollstreckungsbescheid.

Dieser Vollstreckungsbescheid steht einem für vorläufig vollstreckbar erklärtem Versäumnisurteil gleich. Gegen den Vollstreckungsbescheid kann der Schuldner innerhalb einer Woche Einspruch einlegen. Das Mahnverfahren wird in diesem Falle von Amts wegen ins streitige Verfahren übergeleitet.

Wird kein Einspruch eingelegt, kann die SOKA-BAU mit Vollstreckungsbescheid die Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner betreiben, was bedeutet, dass die SOKA-BAU die Konten des Unternehmens pfänden kann.

Wie kann die Widerspruchsfrist festgestellt werden?

Die SOKA-BAU macht Nachforderungen für Beiträge in der Regel durch arbeitsgerichtliche Mahnbescheide der Urlaubskasse der Bauwirtschaft (ULAK) geltend. Unternehmen bekommen den Mahnbescheid als Postzustellungsauftrag in einem gelben Umschlag. Auf dem Umschlag ist das Zustellungsdatum vermerkt. Der Umschlag sollte nicht weggeworfen werden, da das Zustellungsdatum relevant für die Feststellung und Einhaltung der Widerspruchsfrist sein kann.

Was tun, wenn die Widerspruchsfrist gegen einen Mahnbescheid der SOKA-BAU verpasst wurde?

Aufgepasst! Die einwöchige Widerspruchsfrist gegen einen arbeitsrechtlichen Mahnbescheid der SOKA-BAU ist schnell verpasst. Oftmals kommt es vor, dass die in ihrer Optik sehr unscheinbaren Mahnbescheide dem Empfänger „einfach mal durchrutschen“. Bei verpasster Widerspruchsfrist sollten Sie sich auf jeden Fall an einen Rechtsanwalt wenden, denn noch ist nicht alles verloren; wichtig ist, dass nun schnell reagiert wird.

Auch nach Ablauf der einwöchigen Widerspruchsfrist kann noch rechtzeitig Widerspruch eingelegt werden, wenn der von der SOKA-BAU beantragte Vollstreckungsbescheid vom Rechtspfleger noch nicht in den Geschäftsgang gegeben worden ist. Sollte der Widerspruch erst beim Arbeitsgericht eingehen, nachdem der Vollstreckungsbescheid erlassen wurde, wird der nun verspätete Widerspruch wie ein Einspruch behandelt.

Wurde von der SOKA-Bau bereits ein Antrag auf den Vollstreckungsbescheid gestellt und der Bescheid zugestellt, kann gegen den Vollstreckungsbescheid ebenfalls Einspruch eingelegt werden.

Das Mahnverfahren wird im Falle des Einspruchs von Amts wegen ins streitige Verfahren übergeleitet.

Weitere Fallstricke bei Erhalt eines Mahnbescheides der SOKA-BAU

Bei der „SOKA-BAU“ handelt es sich nur um eine Dachmarke zweier Institutionen, nämlich der Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft e.V. (ULAK) und der Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes AG (ZVK). Die ULAK tritt seit 2010 als einheitliche Einzugsstelle auf. Daher kommt der Mahnbescheid auch nicht von der SOKA-BAU, sondern als Antragssteller tritt die ULAK auf, die Arbeitgebern, die bisher nichts mit der SOKA-BAU zu tun hatten, oftmals unbekannt ist.

Daher neigen manche Arbeitgeber dazu, die Mahnbescheide einfach zu ignorieren. Dies ist natürlich ein schwerwiegender Fehler, denn die Gerichte prüfen nicht, ob die mit einem Mahnbescheid verfolgten Forderungen rechts sind. Bleibt der Bescheid unwidersprochen, ergeht ein Vollstreckungsbescheid und der Arbeitgeber steht schon mit einem Bein in der Zwangsvollstreckung.

Die SOKA-BAU bzw. ULAK erlässt oft mehrere Mahnbescheide für verschiedene Zeitabschnitte, in denen sie Forderungen erhebt. Arbeitgeber, die bereits Widerspruch gegen einen Mahnbescheid eingelegt haben, ignorieren oft die folgenden Mahnbescheide, weil sie denken, dass sie doch schon widersprochen haben oder der Meinung sind, dass vor Gericht schon alles geklärt wird.

Dies ist aber ein folgenschwerer Irrtum. Es muss gegen jeden Mahnbescheid einzeln Widerspruch eingelegt werden. Ansonsten finden sich Arbeitgeber in der aberwitzigen Situation wieder, dass sie wegen eines Teils der Forderungen vor Gericht streiten, während die SOKA-BAU bzw. ULAK für Forderungen aus anderen Zeitabschnitten bereits über einen Titel in Form eines Vollstreckungsbescheides verfügt.

Fazit

Die kurze Widerspruchsfrist ist angesichts der arbeitsrechtlichen Natur des Mahnbescheides rechtens. Es gilt, so schnell wie möglich zu handeln und sich an einen spezialisierten Rechtsanwalt zu wenden, um die Zwangsvollstreckung ungerechtfertigter Forderungen und damit im schlimmsten Fall die drohende Pfändung der Geschäftskonten zu vermeiden. Wurde die Widerspruchsfrist verpasst, kann oftmals mit rechtzeitiger anwaltlicher Hilfe trotzdem gegen die Forderungen der SOKA-BAU vorgegangen werden. Daher ist unverzügliches Handeln geboten.

Zu viel Fachchinesisch? Stellen Sie uns Ihre Fragen zur SOKA-BAU!

*“ zeigt erforderliche Felder an

Name*
Datenschutz
Dieses Feld dient zur Validierung und sollte nicht verändert werden.

Sind auch Sie SOKA-BAU-pflichtig?

Inhaltsverzeichnis
    Add a header to begin generating the table of contents

    Auch diese Artikel zur SOKA-BAU werden Sie interessieren

    Nach oben scrollen