Sind Baunebengewerbe SOKA-BAU-pflichtig?

Zwar wird das Baugewerbe traditionell in Bauhauptgewerbe und Baunebengewerbe unterteilt, die SOKA-BAU macht diese Unterscheidung in der Form jedoch nicht. Für die SOKA-BAU geht es um die Frage, ob diese „Nebenarbeiten“ für die Verrichtung der baulichen Leistungen erforderlich sind und mit dieser verknüpft sind.

Daher werden auch Betriebe im Bereich der Erstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken von der SOKA-Pflicht erfasst und selbst Hausmeister kann es erwischen. Im Ergebnis reicht der Kreis der Betriebe, die in die SOKA-BAU einzahlen müssen, deutlich über das Bauhauptgewerbe hinaus. Um der SOKA-Pflicht zu entgehen, ist es daher um so wichtiger, gegenüber der SOKA genau darzulegen, warum der Betrieb gerade nicht zu dem Kreis der verpflichteten Betriebe gehört.

Eine Pflichtmitgliedschaft in der SOKA-BAU besteht für Betriebe des Baugewerbes. Dies ergibt sich aus dem Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV). Viele denken, dass das Baunebengewerbe (oder auch: Ausbaugewerbe) nicht von dieser Pflichtmitgliedschaft betroffen ist. Sind Baunebengewerbe tatsächlich nicht von einer Mitgliedschaft in der SOKA-BAU betroffen? Was ist mit dem Geltungsbereich des Tarifvertrags?

Unterschied Bauhauptgewerbe und Baunebengewerbe

Traditionell wird das Baugewerbe in Bauhauptgewerbe und Baunebengewerbe unterteilt.

Bauhauptgewerbe

Zum Bauhauptgewerbe gehören Betriebe, die sich überwiegend mit der Ausführung des Rohbaus in Hoch- und Tiefbau sowie dem Straßenbau beschäftigen. Welche Gewerbe zum Bauhauptgewerbe gehören, ist in § 1 Abs. 2 der Baubetriebe-Verordnung definiert.

Baunebengewerbe

Das Baunebengewerbe wird noch mal in das Ausbaugewerbe und das Bauhilfsgewerbe unterteilt.

Zum Ausbaugewerbe zählen Gewerke, die sich mit dem Ausbau von Bauwerken beschäftigen, wie beispielsweise die Arbeiten von Malern und Schreinern. Zum Bauhilfsgewerbe zählen Leistungen, die nicht unmittelbar stofflich in ein Gebäude eingehen, wie zum Beispiel Transportleistungen für Erdmassen.

Die Zuordnung von Tätigkeiten zum Baunebengewerbe ist nicht genau geregelt. Eindeutig gehören laut Klassifikation der Wirtschaftszweige des Statistischen Bundesamtes nur die folgenden Bereiche zum Baunebengewerbe:

  • Bauinstallation
  • Sonstiger Ausbau mit den Gewerken
    • Anbringen von Stuckaturen, Gipserei und Verputzerei
    • Bautischlerei und -schlosserei
    • Fußboden-, Fliesen und Plattenlegerei, Tapeziererei
    • Malerei und Glaserei
    • Sonstige spezialisierte Bautätigkeiten wie Dachdeckerei, Zimmerei, Gerüstbau

Ist ein Betrieb des Baunebengewerbes ein Betrieb des Baugewerbes im Sinne des VTV?

Gleich vorweg: Die traditionelle Unterscheidung zwischen Bauhaupt- und Baunebengewerbe spielt bei der Beurteilung, ob Betriebe einer Pflichtmitgliedschaft bei der SOKA-BAU unterfallen, keine Rolle. Im Kern geht es bei der Pflichtmitgliedschaft in der SOKA-BAU stattdessen auch bei Nebenarbeiten um die Beurteilung, ob diese für die Verrichtung der baulichen Leistungen bzw. baulichen Tätigkeiten erforderlich sind und mit dieser verknüpft sind.

So ist für die Pflichtmitgliedschaft in der SOKA-BAU wichtig, ob es sich um einen Baubetrieb handelt, der gewerblich Bauten aller Art erstellt, oder gewerblich bauliche Leistungen erbringt, die mit und ohne Lieferung von Baumaterialien oder Bauteilen der Erstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen (wie z. B. Fliesenlegearbeiten, Trocken- und Montagearbeiten), oder der mit oder ohne Lieferung von Stoffen und Bauteilen gewerblich sonstige bauliche Leistungen erbringt.

Ob ein Betrieb dazu gehört, wird schließlich auch in zeitlicher Hinsicht beurteilt, und zwar müssen die baulichen Leistungen die arbeitszeitlich überwiegend ausgeübte Tätigkeit des Betriebs bezogen auf die Gesamtjahresarbeitszeit bilden. Liegt die ausgeübte Tätigkeit bei über 50 %, besteht eine Beitragspflicht in der SOKA-BAU.

Sogar selbständige Betriebsabteilungen und Mitarbeitergruppen von baufremden Betrieben können erfasst werden, wenn die Betriebsabteilung oder die Gesamtheit der Arbeitnehmer überwiegend bauliche Leistungen erbringt und die Arbeit unter koordinierter Leitung innerhalb einer organisatorischen Einheit erfolgt.

Fazit

Für die Beurteilung, ob ein Betrieb der Beitragspflicht der SOKA-BAU unterliegt, spielt die Zuordnung zu Bauhaupt- oder Baunebengewerbe entgegen verbreiteter Ansicht keine Rolle. So kann auch ein Betrieb des Baunebengewerbes beitragspflichtig sein. Selbst ein Hausmeisterbetrieb kann somit SOKA-pflichtig werden. Damit ist der Anwendungsbereich des VTV und insofern der Kreis der Betriebe, die in die SOKA-BAU einzahlen müssen, weitaus größer gefasst als der Anwendungsbereich des Betriebs des Bauhauptgewerbes nach der Baubetriebe-Verordnung.

Um der SOKA-Pflicht zu entgehen, ist es umso wichtiger, gegenüber der SOKA genau darzulegen, warum der Betrieb gerade nicht in den Anwendungsbereich des VTV fällt. Hierbei kann Sie ein Rechtsexperte unterstützen.

Sollten Sie das Gefühl haben, dass die SOKA zu Unrecht Beitragsforderungen an Sie richtet, wenden Sie sich am besten an einen spezialisierten Fachanwalt für Arbeitsrecht.

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