Lohnt es sich, gegen einen Mahnbescheid der SOKA-BAU vorzugehen?

Wird ein Betrieb von der SOKA-BAU als Baugewerbe eingestuft, fordert sie die Mitgliedsbeiträge ein. Oft erstreckt sich diese Forderung rückwirkend auf mehrere Jahre und wird damit für viele zur Existenzbedrohung. Was man wissen sollte: Weder die Forderungsschreiben noch die Mahnbescheide werden vom Arbeitsgericht überprüft. Ob die Forderungen berechtigt sind, wird erst im tatsächlichen gerichtlichen Verfahren überprüft.

Auch wenn am Ende eine festgestellt werden sollte, so ist, wenn der Betrieb sich zur Wehr setzt, der gerichtlich festgestellte Betrag oftmals deutlich geringer als die ursprüngliche Forderung der SOKA-BAU. Daher heißt es: Nicht einfach zahlen, sondern vorher die Forderungen von einem Experten prüfen lassen. Zugleich darf aber nicht vergessen werden, rechtzeitig Widerspruch gegen den Mahnbescheid einzulegen. Und die Frist ist verdammt kurz: sie haben nur eine Woche! Aber zum Glück muss der Widerspruch nicht begründet werden. Aufgepasst beim Mahnbescheid!

Viele Unternehmen machen die unangenehme Erfahrung, einen Mahnbescheid von der Urlaubskasse der Bauwirtschaft (ULAK) zu erhalten. Die ULAK fordert als einheitliche Einzugsstelle die Beiträge für die Institutionen der Sozialkassen des Baugewerbes (SOKA-BAU) ein. Da die Forderungen auf dem „Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe“ (VTV) beruhen, ist das Arbeitsgericht das für den Erlass des Mahnbescheides zuständige Mahngericht.

Ein offizieller arbeitsgerichtlicher Mahnbescheid macht Angst und wird daher oft einfach bezahlt. Genau das will die SOKA-BAU. Doch lohnt es sich überhaupt, gegen einen solchen Mahnbescheid der ULAK vorzugehen?

ULAK-Mahnbescheide oft nicht rechtens

Wird ein Betrieb von der Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft als Baugewerbe eingestuft, fordert sie über die ULAK Mitgliedsbeiträge ein. Oft erstreckt sich diese Forderung rückwirkend auf mehrere Jahre und wird damit für viele Mittelständler schnell existenzbedrohend. Um diese Forderungen beizutreiben, verschickt die SOKA-BAU beziehungsweise die ULAK über das zuständige Arbeitsgericht Mahnbescheide.

Diese Mahnbescheide wurden vorher nicht vom Arbeitsgericht überprüft. Eine Prüfung, ob die Beitragsforderung korrekt berechnet wurde, findet ebenso wenig statt, wie eine Prüfung, ob der Betrieb überhaupt beitragspflichtig ist. Hierzu muss man wissen, dass die SOKA-BAU Beiträge oftmals sehr großzügig schätzt. Ein Schelm, der dabei Böses denkt. Ob die Forderungen berechtigt sind, kann aber nur im tatsächlichen gerichtlichen Verfahren überprüft werden. Selbst wenn am Ende eine Beitragspflicht in die SOKA-BAU festgestellt werden sollte, so ist, wenn der Betrieb sich zur Wehr setzt, der gerichtlich festgestellte Betrag oftmals deutlich geringer als die ursprüngliche Forderung der ULAK.

Widerspruchsfrist nur eine Woche!

Achtung! Der arbeitsgerichtliche Mahnbescheid hat es in sich. Ein Widerspruch hiergegen muss innerhalb von einer Woche schriftlich mit dem beigelegten Vordruck eingelegt werden, sonst beantragt die ULAK den Erlass einen Vollstreckungsbescheides. Falls hiergegen innerhalb einer Woche kein Einspruch eingelegt wird, werden die Ansprüche der SOKA-BAU rechtskräftig! Eine gerichtliche Überprüfung wird danach in der Praxis so gut wie unmöglich.

Die gute Sache ist: Eine Begründung des Widerspruchs ist nicht notwendig. Wird rechtzeitig Widerspruch eingelegt, beginnt automatisch das Klageverfahren beim Arbeitsgericht. In diesem Verfahren muss die SOKA-BAU begründen, warum eine Beitragspflicht vorliegt und wie sie die geforderten Beiträge ermittelt hat. Oftmals wird dies nur sehr stiefmütterlich betrieben, was die Arbeitsgerichte jedoch ausreichen lassen, wenn der beklagte Betrieb den Forderungen nicht inhaltlich etwas entgegensetzt.

Prüfung des Mahnantrags der SOKA-Bau

Manchmal lohnt es sich schon, den Mahnantrag genauer unter die Lupe zu nehmen. Der Mahnantrag muss von der ULAK ordnungsgemäß und vollständig ausgefüllt werden. Wichtige Angaben sind die Parteien, deren gesetzliche Vertreter, Prozessbevollmächtigte und das zuständige Gericht.

Anspruch, Summe und Zeiträume für die Forderungen müssen konkret genannt werden. Sind die Angaben falsch oder fehlen teilweise, kann der Mahnantrag unbegründet sein. Zudem können Ansprüche verjähren. Deshalb sollte die Prüfung des Mahnbescheids durch Experten erfolgen.

Rechtzeitigen Widerspruch gegen den Mahnbescheid versäumt?

Zwar gilt bei arbeitsgerichtlichen Mahnbescheiden eine Widerspruchsfrist von nur einer Woche, aber auch danach kann noch fristgerecht Widerspruch eingelegt werden, wenn der Vollstreckungsbescheid vom Rechtspfleger noch nicht in den Geschäftsgang gegeben wurde.

Wird gegen den Mahnbescheid nicht rechtzeitig Widerspruch eingelegt, folgt meistens prompt der arbeitsgerichtliche Vollstreckungsbescheid der ULAK. Dagegen kann wiederum Einspruch eingelegt werden. Darüber hinaus wird der verspätete Widerspruch rechtlich wie ein Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid gewertet. In beiden Fällen (Widerspruch und Einspruch) kommt es zum arbeitsgerichtlichen Klageverfahren.

Fazit

Bei Erhalt des Mahnbescheides gilt: Ruhe bewahren! Veranlassen Sie keine Zahlung ohne Prüfung. Gleichzeitig dürfen Sie auf keinen Fall die Widerspruchsfrist verpassen. Um in Ruhe die Rechtmäßigkeit des Mahnbescheids zu prüfen, sollte sicherheitshalber Widerspruch eingelegt werden. Dann kann ein spezialisierter Rechtsanwalt prüfen, ob überhaupt eine Beitragspflicht besteht, ob die Beiträge korrekt berechnet worden sind oder ob gar eine Verjährung vorliegt. Mit einem erfahrenen Rechtsbeistand kann oft erfolgreich gegen einen Mahnbescheid vorgegangen werden oder die Forderung zumindest erheblich reduziert werden.

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