Änderungen im Tarifvertrag zum Sozialkassenverfahren im Baugewerbe 2021

Ende Januar wurde sich auf verschiedene Änderungen im Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) geeinigt. Unter anderem haben sich die Tarifvertragsparteien auf die Änderung der Beitragspauschale für Angestellte in Höhe von 18 € pro Monat geeinigt. Außerdem will die SOKA-BAU zur Vereinfachung der Arbeitsabläufe vermehrt die steuerliche Identifikationsnummer (IdNr) nutzen.

Erfreulich sind immerhin für einige Arbeitgeber die Änderungen im Spitzenausgleichsverfahren, die zu mehr Liquidität führen können. Die Änderungen werden von der SOKA-BAU nach und nach umgesetzt, Informationen zu Vorgehen bzw. Nachzahlungen folgen durch die SOKA-BAU an die betroffenen Unternehmen. Bei Unklarheiten sollten sich Unternehmen an ihren Steuerberater oder Rechtsanwalt wenden, um sich über die anstehenden Änderungen zu informieren.

Der Hauptverband der Deutschen Bauindustrie, die Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt und der Zentralverband des Deutschen Baugewerbes haben sich Ende Januar 2021 auf verschiedene Änderungen im Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) geeinigt. Nachdem die Änderungen durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) für allgemeinverbindlich erklärt wurden, hat die SOKA-BAU die Änderungen übernommen. Nachfolgend alle Änderungen bei der SOKA-BAU im Überblick.

Änderung beim Berufsbildungsbeitrag für Angestellte

Zur Finanzierung der Berufsausbildung führt die Urlaubs und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft (SOKA-BAU) eine zusätzliche monatliche Beitragspauschale für Angestellte ein. Künftig müssen pro Kalendermonat für alle Angestellten gemäß § 1 Abs. 3 Nr. 2 VTV, die nicht nur eine geringfügige Beschäftigung ausüben, 18 € bezahlt werden.

Dauert das Arbeitsverhältnis nicht den ganzen Monat, müssen anteilig 90 Cent pro Tag bezahlt werden. Bei ruhendem Arbeitsverhältnis besteht keine Beitragspflicht. Die Beitragspauschale ist bundesweit einheitlich geregelt und gilt nicht für Auszubildende.

Die Änderung soll erstmalig mit Mai-Meldung erhoben und am 20.06.2021 fällig werden. Für die Meldemonate März und April besteht im Juni eine rückwirkende Berechnung des Berufsbildungsbeitrages für Angestellte ohne Erhebung von Verzugszinsen.

Änderung in Form der Erweiterung der SOKA-BAU-Meldedaten

Zur Vereinfachung der Arbeitsabläufe will die SOKA-BAU vermehrt die steuerliche Identifikationsnummer (IdNr) nutzen. Deshalb müssen Arbeitgeber in Zukunft die Nummer gemäß § 139b AO an die SOKA-Bau mitübermitteln.

Änderung beim Spitzenausgleichsverfahren

Das Spitzenausgleichsverfahren ermöglicht die Saldierung von Erstattungsansprüchen und Beitragsverpflichtung in mehrmonatigen Intervallen, anstatt in monatlichen Raten. Bei teilnehmenden Betrieben, die bestimmte Voraussetzungen erfüllen müssen, können dadurch Vorteile, insbesondere die Erhöhung der Liquidität, entstehen.

Für die Berichtigung bereits gemeldeter Daten, die nach dem 15. des auf das Spitzenausgleichsintervall folgenden Monats eingehen, soll nun das jeweilige Spitzenausgleichsintervall berücksichtigt werden, in dem sie abgegeben wurden. Dabei wird beim Spitzenausgleichsverfahren zukünftig nur ein viermonatiges Abrechnungsintervall möglich sein. Die Möglichkeit eines sechsmonatige Abrechnungsintervalls entfällt.

Änderung bei der Weitergabe von E-Mail-Adressen

Die SOKA-BAU setzt vermehrt auf elektronische Kommunikationsformen. Deshalb sollen Arbeitnehmer, Auszubildende und Bezieher einer zusätzlichen Altersversorgung im Baugewerbe um eine aktuelle Mailadresse gebeten werden.

Fazit

Der neue Tarifvertrag enthält verschiedene Änderungen, die die Abläufe erleichtern sollen. Außerdem ist durch die monatliche Beitragspauschale für Angestellte eine zusätzliche finanzielle Belastung für die Arbeitgeber hinzugekommen.

Die Änderungen werden von der SOKA-BAU nach und nach umgesetzt, Informationen zu Vorgehen bzw. Nachzahlungen folgen durch die SOKA-BAU an die betroffenen Unternehmen. Bei Unklarheiten sollten sich Unternehmen an ihren Steuerberater oder Rechtsanwalt wenden, um sich über die anstehenden Änderungen zu informieren.

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