SOKA-BAU Rechtsberatung

Wir bieten Ihnen ein breites Spektrum an Leistungen, um Sie vollumfassend gegenüber der SOKA-BAU zu vertreten und Ihre Interessen zu wahren.

Rechtsanwaltskanzlei Nanzka & Bödeker Team

Unsere Tätigkeiten als Ihre Anwälte in allen
Fragen rund um die SOKA-BAU

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Prüfung Ihrer SOKA-Mitgliedschaft

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Kommunikation mit der SOKA-BAU

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Umfassende Beratung zu Ihren Optionen

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Klagen und Prozesse

Wir sind für Sie da

Darum sollten Sie sich gegenüber der SOKA-BAU vertreten lassen

Die SOKA-BAU kämpft mit harten Bandagen und zieht zur Durchsetzung ihrer Forderung auch vor Gericht. Nicht-Juristen können der SOKA-BAU daher nur schwer gegenübertreten und haben im Versuch, die Forderungen abzuwehren, keine guten Erfolgsaussichten. Mit unseren zwanzig Jahren Berufserfahrung im Baurecht haben wir bereits erfolgreich Forderungen zurückgewiesen. Wir kennen unseren Gegner und wissen, mit welchen Mitteln wir ihm entgegentreten können.

Risiken durch Selbstauskunft gegenüber der SOKA-BAU

Die SOKA-BAU verwendet die Selbstauskunft der Unternehmer im weiteren Verfahren um die Beitragssätze im Zweifelsfalle gegen Sie. Unabsichtlich falsche oder ungenaue Angaben werden durch die SOKA-BAU zu ihren Gunsten ausgelegt und wirken sich nachteilig auf Ihr Unternehmen aus.

Beitragspflicht besteht womöglich nicht einmal

Insbesondere bei Mischbetrieben oder Betrieben, die Mitglied in einem Verband oder einer Innung sind, ist womöglich keine Beitragspflicht gegeben. Die SOKA-BAU wird jedoch versuchen, eine Beitragspflicht durchzusetzen.

Unübersichtliche und vage Formulierungen im Tarifvertrag der SOKA-BAU

Die im Tarifvertrag der SOKA-BAU aufgeführten Betriebe, die beitragspflichtig sind, sind zum Teil vage formuliert. Die SOKA-BAU wird diese Formulierungen im Zweifelsfalle immer zu ihren Gunsten auslegen, sie lassen jedoch einem Anwalt Spielraum, um Forderungen zurückzuweisen.

Kurze Widerrufsfrist

Da Mahnbescheide der SOKA-BAU unter das Arbeitsrecht fallen, gilt für Sie eine verkürzte Widerrufsfrist von einer Woche. Das erfordert ein schnelles und fachgerechtes Eingreifen, um finanzielle Nachteile für Sie abzuwenden.

Hohe Forderungen der SOKA-BAU können existenzgefährdend sein

Hohe Nachforderungen der SOKA-BAU können das Überleben Ihres Unternehmens gefährden. Um einen Vollstreckungsbescheid rechtzeitig abzuwenden und überhöhte Forderungen zu korrigieren, benötigen Sie anwaltliche Unterstützung.

Rufen Sie uns an

+49 (30) 88 70 87 30

FAQs

Erste Antworten auf Ihre Fragen

Was ist die SOKA-BAU?
Wie reagiert man auf ein Schreiben der SOKA-BAU?
Welche Betriebe sind abgabepflichtig?
Was ist die SOKA-BAU?

SOKA-BAU steht für „Sozialkassen des Baugewerbes“. Tatsächlich handelt es sich entgegen Vermutungen dabei nicht um eine einzelne Institution, sondern um eine Dachmarke zweier großer Einrichtungen: zum einen der Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft e.V. (ULAK), und zum anderen der Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes AG (ZVK). Aus Marketinggründen heraus firmierten sich die ULAK und die ZVK gemeinsam unter der Bezeichnung SOKA-BAU.

Sie sind jedoch nicht die einzigen Sozialkassen des Baugewerbes, da ebenso im Land Berlin die Sozialkasse des Berliner Baugewerbes und im Freistaat Bayern die Gemeinnützige Urlaubskasse des Bayerischen Baugewerbes e.V. existieren. Seit dem Jahre 2010 zieht die ULAK als zentrale einheitliche Einzugsstelle nicht mehr nur ihre eigenen Beiträge ein, sondern auch die der anderen Sozialkassen des Baugewerbes und sogar die der Winterbeschäftigungsumlage für die Bundesagentur für Arbeit. Diese Sozialkassen der Bauwirtschaft gelten als „Gemeinsame Einrichtung der Tarifparteien“.

Das heißt, dass die Rechtsgrundlage für die Existenz der Sozialkassen nicht in einem Gesetz begründet ist, sondern aus einem Tarifvertrag hervorgeht, der regelmäßig neu verhandelt und angepasst wird. Dieser Vertrag heißt „Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe“ (VTV). Der VTV wird zwischen Tarifvertragsparteien abgeschlossen. Für die Arbeitgeber sind das der Zentralverband des Baugewerbes e.V. (ZDB) und der Hauptverband der Deutschen Bauindustrie e.V., für die Arbeitnehmer die Gewerkschaft IG Bau.

Pflichtmitgliedschaft: Ist mein Betrieb sozialkassenpflichtig in der SOKA-BAU?

Viele Unternehmen sind sich über ihre Pflichtmitglied in der SOKA-BAU so lange im Unklaren, bis sie plötzlich eine Beitragsforderung oder im schlimmsten Fall sogar eine hohe Nachforderung inklusive Verzugszinsen ereilt.

Da kommt zurecht die Frage auf: Ist das so rechtens? Dürfen Unternehmen zur Mitgliedschaft in der SOKA-BAU gezwungen werden? Können auch ausländische Unternehmen beitragspflichtig sein – und auf welcher Rechtsgrundlage basiert das alles?

Die Pflichtmitgliedschaft in der SOKA-BAU ist rechtlich komplex geregelt. Durch den „Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe“ (VTV) wird festgelegt, für welche Betriebe die Mitgliedschaft in der SOKA-BAU verpflichtend ist. Entscheidend für diese Pflichtmitgliedschaft ist, welche Tätigkeiten ein Betrieb ausübt. Von der Pflichtmitgliedschaft werden Betriebe erfasst, die „überwiegend“, also zu mehr als der Hälfte aller geleisteten Arbeitsstunden im Betrieb, die in § 1 Abs. 2 Abschnitt I bis V des VTV aufgeführten Tätigkeiten ausüben.

Dabei knüpft § 1 Abs. 2 Abschnitt I bis III des VTV abstrakt an die Zweckbestimmung der betrieblichen Tätigkeiten an. Vereinfacht gesagt besteht eine Pflichtmitgliedschaft nach diesen Regeln dann, wenn der Zweck der Tätigkeiten irgendwie mit baulichen Leistungen in Verbindung zu bringen ist. Dabei kann bereits die Lieferung von Bauteilen oder bloße Instandhaltungstätigkeiten (wie etwa Hausmeistertätigkeiten) ausreichen.

Gemäß § 1 Abs. 2 Abschnitt I bis III des VTV zählen dazu folgende Leistungen:

  • die Erstellung von Bauten aller Art,
  • die Erbringung baulicher Leistungen, die der Erstellung,
    Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen,
  • die Erbringung sonstiger baulicher Leistungen.

 

Um zu bestimmen, ob eine Art der Tätigkeit diesen baulichen Leistungen entspricht, werden zunächst die in § 1 Abs. 2 Abschnitt IV des VTV genannten Tätigkeit sowie eine lange Liste von Beispielen aus § 1 Abs. 2 Abschnitt V des VTV herangezogen.

Die SOKA-BAU arbeitet dabei engmaschig: Selbst, wenn ein Betrieb keine der im VTV ausgeführten Beispieltätigkeiten erbringt (oder zumindest nicht überwiegend), kann der Betrieb dennoch nach § 1 Abs. 2 Abschnitt I und Abschnitt II VTV beitragspflichtig sein. Dazu kann prinzipiell alles gezählt werden, was in jeglicher Form mit Gebäuden zu tun hat.
Die SOKA-BAU muss im Streitfall jedoch genau erklären, wieso sie in diesem konkreten Einzelfall von einer Pflichtmitgliedschaft ausgeht – und diese Tatsache kann dem Betrieb Spielraum geben, gegen eine Pflichtmitgliedschaft zu argumentieren.

Vorsicht ist bei Vor-, Nach- und Nebenarbeiten geboten, da hier ebenfalls eine Beitragspflicht entsteht, wenn diese Arbeiten im Zusammenhang mit baulichen Leistungen stehen. Davon werden oftmals Unternehmen erfasst, die sich sicher wähnen, weil sie zum „Baunebengewerbe“ zählen – die SOKA-BAU und der VTV unterscheiden nämlich nicht zwischen Bauhaupt- und Baunebengewerbe.

Auf welcher Rechtsgrundlage basieren SOKA-BAU-Mitgliedschaften?

Die Pflichtabgaben der SOKA-BAU basieren auf folgenden allgemeinverbindlichen Tarifverträgen als Rechtsgrundlagen:

Welche Änderungen im Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe gibt es 2021?

Der Hauptverband der Deutsche Bauindustrie, die Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt und der Zentralverband des Deutschen Baugewerbes einigten sich Ende Januar 2021 auf verschiedene Änderungen im Tarif-Vertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV).

  1. Änderungen beim Berufsbildungsbeitrag für Angestellte

Um Berufsausbildungen zu finanzieren, führt die SOKA-BAU eine zusätzliche monatliche Beitragspauschale von 18 Euro für Angestellte ein, die künftig für alle Angestellten fällig wird, die gemäß § 1 Abs. 3 Nr. 2 VTV nicht nur eine geringfügige Beschäftigung ausüben. Dauert das Arbeitsverhältnis keinen Monat lang, müssen anteilig 90 Cent pro Tag gezahlt werden, bei ruhendem Arbeitsverhältnis oder Auszubildenden besteht keine Beitragspflicht.

  1. Änderung in Form der Erweiterung der SOKA-BAU-Meldedaten
    Um Arbeitsabläufe zu vereinfachen, will die SOKA-BAU vermehrt die steuerliche Identifikationsnummer (IdNR) verwenden. Daher müssen Arbeitgeber künftig die Nummer gemäß § 139b AO an die SOKA-BAU mit übermitteln.
  1. Änderung beim Spitzenausgleichsverfahren
    Das Spitzenausgleichsverfahren ermöglicht die Saldierung von Beitragsverpflichtung und Erstattungsansprüchen in mehrmonatlichen Intervallen statt monatlichen Raten. Bei Betrieben, die die notwendige Voraussetzung erfüllen, können dadurch Vorteile wie etwa eine Erhöhung der Liquidität entstehen. Alle Berichtigungen, die nach dem 15. des auf das Spitzenausgleichsintervall folgenden Monats eingehen, werden künftig für das jeweilige Spitzenausgleichsintervall berücksichtigt. Für diese Abrechnungsart sollen künftig nur viermonatige Abrechnungsintervalle möglich sein, die bisher mögliche Option von sechsmonatigen Abrechnungsintervallen entfällt.
  1. Änderung bei der Weitergabe von E-Mailadressen

Da die SOKA-BAU vermehrt auf elektronische Kommunikationsformen setzt, sollen Arbeitnehmer, Auszubildende und Bezieher einer zusätzlichen Altersversorgung im Baugewerbe um aktuelle Mailadressen gebeten werden.

Nur eine Woche – Warum ist die Widerspruchsfrist bei Mahnbescheiden der SOKA-BAU so kurz?

Gewöhnlich beträgt die Widerspruchsfrist für einen Mahnbescheid gem. § 692 ZPO zwei Wochen.
Mahnbescheide der SOKA-BAU sind jedoch ein Sonderfall, da es sich anstelle eines gewohnten Mahnbescheides um einen arbeitsrechtlichen Mahnbescheid nach § 46 a Abs. 3 des Arbeitsgerichtsgesetzes (ArbGG) handelt, für den spezielle Regeln gelten. So heißt es in § 46 a Abs. 3 ArbGG : „Die in den Mahnbescheid nach § 692 Abs. 1 Nr. 3 der Zivilprozessordnung aufzunehmende Frist beträgt eine Woche.“

Hintergrund dieser Sonderreglung war, dass Arbeitnehmer, denen noch Zahlungen von säumigen Arbeitgebern zustehen, in kurzer Zeit an ihr Geld gelangen sollen. Da sämtliche Streitigkeiten in Verbindung mit der SOKA-BAU jedoch ebenso vor dem Arbeitsgericht ausgetragen werden, profitiert die SOKA-BAU von dieser Regelung.

Wie reagiert man auf ein Schreiben der SOKA-BAU?

Viele Unternehmer sind sich ihrer Beitragspflichten gegenüber der SOKA-BAU nicht bewusst – bis der erste Brief der SOKA-BAU ins Haus flattert. Typischerweise handelt es sich dabei zunächst um ein Aufforderungsschreiben zur Selbstauskunft, das nicht mit Werbung verwechselt oder ignoriert werden darf, da sonst schnell ein Forderungsschreiben mit einem Mahnbescheid blühen kann. Die Selbstauskunft sollte nur ausgefüllt werden, wenn von einer Beitragspflicht ausgegangen werden kann. Um zu hohe Beitragssätze zu vermeiden, empfiehlt es sich auch in diesem Fall einen Anwalt zur Rate zu ziehen und sich umfassend beraten zu lassen.

Das ist insbesondere deshalb wichtig, weil dieses Stammdatenblatt im späteren Rechtsstreit um Beiträge der SOKA-BAU oft als Beweis für die erhobenen Beiträge angeführt wird. Versehentlich falsch oder ungenau vorgenommene Auskünfte, die die SOKA-BAU zu ihren Gunsten auslegen kann, wirken sich negativ auf das betroffene Unternehmen aus.

Wenn Sie denken, dass Sie nicht beitragspflichtig sind oder Zweifel an Ihrer Betragspflicht haben, sollten Sie umgehend einen Anwalt einschalten und das Stammblatt nicht selbstständig ausfüllen. In der Vergangenheit mussten wir leider bereits erleben, wie sich Unternehmen damit selbst in die Pflichtmitgliedschaft gebracht haben, indem sie Auskünfte erteilt haben, die eigentlich das Gegenteil darlegen sollten. Dies ist zum Beispiel häufig bei der Angabe von „Hausmeistertätigkeiten“ der Fall, da viele Unternehmer nicht wissen, dass diese Tätigkeiten in der Auflistung beitragspflichtiger Tätigkeiten der SOKA-BAU gelistet sind.

Ausnahmen von der SOKA-BAU: Hier entfällt die Beitragspflicht

Ob ein Unternehmen im Sozialkassenverfahren der SOKA-BAU beitragspflichtig ist, muss stets im Einzelfall geprüft werden. Dabei gibt es folgende Ansatzpunkte, mit denen Forderungen abgewehrt werden können.

 1. Katalogausnahmen

Gemäß § 1 Abs. 2, Abschnitt VII VTV gibt es Tätigkeiten, die nicht von den Tarifverträgen erfasst werden, wenn diese arbeitszeitlich überwiegend ausgeübt werden. Die Beitragspflicht entfällt also, wenn eine der in diesem Abschnitt aufgeführten Tätigkeiten für sich allein mehr als die Hälfte der betrieblichen Gesamtarbeitszeiten umfasst. Daher lohnt es sich vor allem bei Mischbetrieben vor Gericht gegen eine Beitragspflicht vorzugehen.

Von der Beitragspflicht ausgenommene Tätigkeiten sind:

  • des Betonwaren und Terrazzowaren herstellenden Gewerbes,
  • des Dachdeckerhandwerks,
  • des Gerüstbaugewerbes, deren Tätigkeit sich überwiegend auf die gewerbliche Erstellung von Gerüsten erstreckt,
  • des Glaserhandwerks,
  • des Herd- und Ofensetzerhandwerks,
  • des Maler- und Lackiererhandwerks,
  • der Naturstein- und Naturwerksteinindustrie,
  • der Nassbaggerei, die von dem Rahmentarifvertrag des Nassbaggergewerbes erfasst werden,
  • des Parkettlegerhandwerks,
  • der Säurebauindustrie,
  • des Schreinerhandwerks sowie der holzbe- und -verarbeitenden Industrie,
  • des Klempnerhandwerks, des Gas- und Wasserinstallationsgewerbes, des Elektroinstallationsgewerbes, des Zentralheizungsbauer- und Lüftungsbauergewerbes sowie des Klimaanlagenbaues,
  • des Steinmetzhandwerks, (unter speziellen Voraussetzungen).

Es gilt jedoch Vorsicht walten zu lassen, da für viele dieser Ausnahmen auch wieder Rückausnahmen existieren. In diesem Fall liegt eine Beitragspflicht auch dann vor, obwohl eigentlich ausgeführte Tätigkeiten unter Katalogausnahmen fallen. Solche Rückausnahmen liegen vor, wenn an das ausgenommene Gewerk mit den Worten „soweit…“ oder „soweit nicht…“ weitere Anforderungen gestellt werden, um nicht unter den Tarifvertrag zu fallen.

2. Anwendung der Katalogausnahmen auf Mischbetriebe

Zu Mischbetrieben zählen Bau-, Handwerks- und andere Betriebe, bei denen manche Merkmale für eine verpflichtende Mitgliedschaft in der Sozialkasse sprechen, während andere unter eine Befreiung durch die Art der ausgeübten Tätigkeit fallen.

Eine Beitragspflicht ergibt sich dabei nicht aus Gewinn- oder Umsatzanteilen, sondern ausschlaggebend ist der Anteil der Tätigkeiten an der Gesamtarbeitszeit des Betriebs. So können Unternehmen so strukturiert werden, dass eine Befreiung von der SOKA-BAU möglich ist, selbst wenn ein Teil der betrieblichen Tätigkeiten unter den VTV fallen würde.

3. Ausnahme durch Verbandsmitgliedschaft

Die SOKA-BAU erhebt keine Forderungen gegen Betriebe, die aufgrund spezieller Tarifverträge oder einer Verbändevereinbarung nicht in den Tarifverträgen des Sozialkassenverfahren der Bauwirtschaft (VTV) erfasst werden.

Die Tätigkeit ist dann ausgenommen, wenn der Betrieb eine Mitgliedschaft zu dem Verband oder der Innung nachweist, die bis zu einem bestimmten Stichtag erworben worden sein muss. Sollte die Mitgliedschaft nach dem Stichtag ausgeschlossen worden sein, dann muss der Betrieb neben der Mitgliedschaft auch noch Tätigkeiten ausführen, die in der Einschränkungsklausel der Allgemeinverbindlicherklärung exakt genannt sind.

Dabei gelten unterschiedliche Stichtage für handwerkliche und industrielle Verbände.

Handwerk:

Sind Betriebe bis zum 30.06.2014 Mitglied in einem der hier aufgeführten Handwerksverbände geworden, besteht üblicherweise keine Teilnahmepflicht an den Sozialkassenverfahren.

  • Bundesverband Holz und Kunststoff,
  • Bundesverband Metall,
  • Zentralverband der Deutschen Elektro- und Informationstechnischen Handwerke,
  • Zentralverband Raum und Ausstattung,
  • Zentralverband Sanitär Heizung Klima.

Bei einem Erwerb der Mitgliedschaft nach dem 30.06.2014 hängt die Beitragspflicht davon ab, ob der Betrieb die in der Einschränkungsklausel genannten Tätigkeiten ausführt.

Industrie:

Sind Betriebe Mitglied in einem der hier aufgeführten Industrieverbände, besteht üblicherweise keine Teilnahmepflicht an den Sozialkassenverfahren, wenn die Mitgliedschaft vor dem 01.07.1999 bestand.

  • Hauptverband der Holz und Kunststoffe verarbeitenden Industrie und verwandter Industriezweige e. V.,
  • Vereinigung Deutscher Sägewerksverbände e. V.,
  • Sozialpolitische Arbeitsgemeinschaft Steine und Erden,
  • Bundesverband der Deutschen Mörtelindustrie e. V.,
  • Bundesverband der Deutschen Transportbetonindustrie e. V.,
  • Bundesarbeitgeberverband Chemie e. V.,
  • Verbände der kunststoffverarbeitenden Industrie,
  • Gesamtverband der Arbeitgeberverbände der Metall- und Elektro-Industrie e. V. (Gesamtmetall).

Wurde die Mitgliedschaft nach dem 01.07.1999 erworben, hängt es davon ab, ob der Betrieb die in der Einschränkungsklause genannten Tätigkeiten ausübt.

4. Sind wirklich auch nicht tarifgebundene Unternehmen betroffen?

Da die Pflichtbeiträge zur SOKA-BAU auf Tarifverträgen basieren, die vom Bundesarbeitsministerium für Arbeit und Soziales für allgemeinverbindlich erklärt worden sind, gilt der Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) ebenso für Unternehmen, die eigentlich nicht tarifgebunden sind.

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