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	<title>SOKA Bau Anwaltskanzlei für Arbeitsrecht</title>
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	<description>Nanzka &#38; Bödeker - Arbeitsrecht für Bauunternehmer</description>
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	<title>SOKA Bau Anwaltskanzlei für Arbeitsrecht</title>
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		<title>Mahnbescheid und Nachforderungen der SOKA-BAU &#8211; Was tun?</title>
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		<dc:creator><![CDATA[movcharenko]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 21 Jan 2022 14:23:11 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Empfehlungen]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Forderungsschreiben der SOKA-BAU sollten unbedingt ernst genommen werden, erst Recht, wenn die SOKA-BAU bereits einen Mahnbescheid veranlasst hat (Achtung: kurze Widerspruchsfrist!). Zugleich heißt es aber: Ruhe bewahren! Nachforderungen der SOKA-BAU können für die letzten 3-4 Jahre erhoben werden und sind dazu noch mit einer Zinsrate versehen, von der jeder Kleinsparer träumt. Gleichzeitig heißt die Erhebung [&#8230;]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Forderungsschreiben der SOKA-BAU sollten unbedingt ernst genommen werden, erst Recht, wenn die SOKA-BAU bereits einen Mahnbescheid veranlasst hat (Achtung: kurze Widerspruchsfrist!). Zugleich heißt es aber: Ruhe bewahren!</p>
<p>Nachforderungen der SOKA-BAU können für die letzten 3-4 Jahre erhoben werden und sind dazu noch mit einer Zinsrate versehen, von der jeder Kleinsparer träumt. Gleichzeitig heißt die Erhebung einer Forderung nicht, dass Forderung auch berechtigt ist. Oftmals schätzt die SOKA-BAU die Höhe der geschuldeten Beiträge nur.</p>
<p>Auch ist es möglich, dass in Ihrem Fall gar keine SOKA-Pflicht besteht. Veranlassen Sie daher keine Zahlung ohne Prüfung. Gleichzeitig dürfen Sie auf keinen Fall die Widerspruchsfrist verpassen.</p>
<p>Aktuell können die Sozialkassen der Bauwirtschaft (SOKA-BAU) die Beiträge der letzten drei Jahre nachfordern, teilweise sogar der letzten vier Jahre. Dies bringt Unternehmen oft in finanzielle Bedrängnis. Hinzu kommt, dass die Nachforderungen oftmals nicht nur aus den Beiträgen der letzten Jahre bestehen, sondern auch noch mit ganz erheblichen Verzugszinsen garniert sind.</p>
<p>Die SOKA-BAU zögert nicht, ihre Forderungen auch gerichtlich durchzusetzen, deshalb sollte ein Forderungsschreiben der SOKA-BAU auf keinen Fall ignoriert werden, erst recht nicht, wenn schon ein arbeitsgerichtlicher Mahnbescheid von der Urlaubskasse der Bauwirtschaft (ULAK), der einheitlichen Einzugsstelle für die SOKA-BAU, erwirkt wurde. Aber auch hier gilt: Bewahren Sie die Ruhe und lassen Sie die Forderungen erst prüfen, bevor Sie zahlen! Denken Sie gleichwohl im Falle eines Mahnbescheides an die Widerspruchsfrist von nur einer Woche (Mehr dazu unten).</p>
<h2>Wann sind Nachforderungen für drei Jahre und wann für bis zu vier Jahre rückwirkend möglich?</h2>
<p>Seit 2019 gilt für rechtmäßige Forderungen der SOKA-BAU eine Verjährungsfrist von drei Jahren. Für Beiträge, die vor 2019 entstanden sind, waren es vier Jahre. Das bedeutet, dass die SOKA-BAU, je nach Zeitpunkt der Fälligkeit, für bis zu drei oder bis zu vier zurückliegende Jahre (plus das laufende Jahr) Nachforderungen stellen kann.</p>
<p>Die Nachforderungen ergeben sich aus den ausstehenden Beiträgen plus den für viele Betriebe überraschend hohen Zinsen. Die Beiträge betragen seit 2020, je nach Tarifgebiet, zwischen rund 19 % und rund 26 % des Bruttolohns pro gewerblichem Arbeitnehmer; Da kommt schnell eine ordentliche Summe zusammen.</p>
<h2>Verzugszinsen auf Nachforderungen der SOKA-BAU</h2>
<p>Der Fälligkeitstermin der SOKA-Beiträge ist immer der 20. des Folgemonats. Die SOKA-BAU berechnet Verzugszinsen auf Nachforderungen ab dem Fälligkeitstermin, dadurch entstehen vor allem nach Jahren sehr hohe Beiträge. Dabei ist der Zinssatz höher als alles, wovon Sparbuchinhaber derzeit zu träumen wagen! Der Zinssatz für Verzugszinsen auf Beiträge seit 2019 liegt gemäß § 20 Abs.1 VTV bei 0,9 % pro Monat, für Beiträge von vor 2019 sind es sogar 1 % pro Monat.</p>
<h2>Ignorieren Sie die Nachforderungen der SOKA-BAU nicht!</h2>
<p>Erstes Zeichen für Nachzahlungsforderungen ist oft ein Forderungsschreiben der SOKA-BAU. Manche Betriebe sehen sich auch gleich mit einem arbeitsgerichtlichen Mahnbescheid der ULAK konfrontiert. Im Falle eines Mahnbescheides erhielten die Unternehmen in der Regel meistens vorher schon Schreiben der SOKA-BAU, die oft als Werbung wahrgenommen wurden.</p>
<p>Die SOKA-BAU recherchiert nach Unternehmen, die beitragspflichtig sein könnten, schreibt diese an und stellt dann Nachforderungen. Nicht selten ist die Einstufung des Betriebes als beitragspflichtig aber falsch, und Forderungen nach rückwirkenden Zahlungen sind gar nicht berechtigt oder zumindest überhöht. Bevor sich Unternehmen voreilig zu einer Zahlung entschließen, sollten Sie daher  genau die Beitragspflicht und die Höhe der Beiträge überprüfen.</p>
<h2>Nur eine Woche Zeit für Widerspruch gegen Mahnbescheid</h2>
<p>Die Widerspruchsfrist gegen einen arbeitsgerichtlichen Mahnbescheid der ULAK, welche die SOKA-BAU-Beiträge einzieht, beträgt nur eine Woche ab Zustellung. Den Tag der Zustellung finden Sie auf dem Umschlag des Mahnbescheids. Die Widerspruchsfrist ist so kurz, da es sich um ein arbeitsgerichtliches Mahnverfahren handelt und hier spezielle Fristen gelten. Es gilt daher einen kühlen Kopf zu bewahren. Veranlassen Sie keine Zahlung ohne Prüfung. Gleichzeitig dürfen Sie auf keinen Fall die Widerspruchsfrist verpassen.</p>
<h2>Worst Case: Zwangsvollstreckung der SOKA-Beiträge</h2>
<p>Wurde die Beitragspflicht durch das Gericht bestätigt oder ein Vollstreckungsbescheid rechtskräftig, droht die Zwangsvollstreckung der Beiträge für die SOKA-BAU. Damit drohen Kontopfändungen und der Gerichtsvollzieher. Gleichzeitig ist die SOKA-BAU nur selten zu Vereinbarung von Ratenzahlungen bereit, selbst wenn diese mit dem Gerichtsvollzieher ausgehandelt wurden.</p>
<p>Auch ist die Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft bzw. SOKA-BAU in der Regel nicht bereit, Vergleiche vor Gericht einzugehen, selbst wenn sonst durch Nachzahlungen die Insolvenz des Unternehmens droht. Bevor es soweit kommt, schalten Sie besser so früh wie möglich einen spezialisierten Rechtsanwalt ein.</p>
<h2>Fazit</h2>
<p>Forderungsschreiben der SOKA-BAU sind unbedingt ernst zu nehmen. Unternehmen sollten nach Möglichkeit nicht erst bei Erhalt eines Mahnbescheides aktiv werden. Bereits bei der Selbstauskunft sollten Unternehmen sich professionell beraten lassen. Spätestens wenn der arbeitsgerichtliche Mahnbescheid der ULAK ins Haus flattert, sollten Unternehmen ihre Beitragspflicht überprüfen und einen Experten für Arbeitsrecht einschalten.</p>
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		<title>Lohnt es sich, gegen einen Mahnbescheid der SOKA-BAU vorzugehen?</title>
		<link>https://anwalt-soka.de/lohnt-es-sich-gegen-einen-mahnbescheid-der-soka-bau-vorzugehen/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[movcharenko]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 21 Jan 2022 14:11:02 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Empfehlungen]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Wird ein Betrieb von der SOKA-BAU als Baugewerbe eingestuft, fordert sie die Mitgliedsbeiträge ein. Oft erstreckt sich diese Forderung rückwirkend auf mehrere Jahre und wird damit für viele zur Existenzbedrohung. Was man wissen sollte: Weder die Forderungsschreiben noch die Mahnbescheide werden vom Arbeitsgericht überprüft. Ob die Forderungen berechtigt sind, wird erst im tatsächlichen gerichtlichen Verfahren [&#8230;]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://anwalt-soka.de/lohnt-es-sich-gegen-einen-mahnbescheid-der-soka-bau-vorzugehen/">Lohnt es sich, gegen einen Mahnbescheid der SOKA-BAU vorzugehen?</a> erschien zuerst auf <a href="https://anwalt-soka.de">SOKA Bau Anwaltskanzlei für Arbeitsrecht</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Wird ein Betrieb von der SOKA-BAU als Baugewerbe eingestuft, fordert sie die Mitgliedsbeiträge ein. Oft erstreckt sich diese Forderung rückwirkend auf mehrere Jahre und wird damit für viele zur Existenzbedrohung. Was man wissen sollte: Weder die Forderungsschreiben noch die Mahnbescheide werden vom Arbeitsgericht überprüft. Ob die Forderungen berechtigt sind, wird erst im tatsächlichen gerichtlichen Verfahren überprüft.</p>
<p>Auch wenn am Ende eine festgestellt werden sollte, so ist, wenn der Betrieb sich zur Wehr setzt, der gerichtlich festgestellte Betrag oftmals deutlich geringer als die ursprüngliche Forderung der SOKA-BAU. Daher heißt es: Nicht einfach zahlen, sondern vorher die Forderungen von einem Experten prüfen lassen. Zugleich darf aber nicht vergessen werden, rechtzeitig Widerspruch gegen den Mahnbescheid einzulegen. Und die Frist ist verdammt kurz: sie haben nur eine Woche! Aber zum Glück muss der Widerspruch nicht begründet werden. Aufgepasst beim Mahnbescheid!</p>
<p>Viele Unternehmen machen die unangenehme Erfahrung, einen Mahnbescheid von der Urlaubskasse der Bauwirtschaft (ULAK) zu erhalten. Die ULAK fordert als einheitliche Einzugsstelle die Beiträge für die Institutionen der Sozialkassen des Baugewerbes (SOKA-BAU) ein. Da die Forderungen auf dem „Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe“ (VTV) beruhen, ist das Arbeitsgericht das für den Erlass des Mahnbescheides zuständige Mahngericht.</p>
<p>Ein offizieller arbeitsgerichtlicher Mahnbescheid macht Angst und wird daher oft einfach bezahlt. Genau das will die SOKA-BAU. Doch lohnt es sich überhaupt, gegen einen solchen Mahnbescheid der ULAK vorzugehen?</p>
<h2>ULAK-Mahnbescheide oft nicht rechtens</h2>
<p>Wird ein Betrieb von der Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft als Baugewerbe eingestuft, fordert sie über die ULAK Mitgliedsbeiträge ein. Oft erstreckt sich diese Forderung rückwirkend auf mehrere Jahre und wird damit für viele Mittelständler schnell existenzbedrohend. Um diese Forderungen beizutreiben, verschickt die SOKA-BAU beziehungsweise die ULAK über das zuständige Arbeitsgericht Mahnbescheide.</p>
<p>Diese Mahnbescheide wurden vorher nicht vom Arbeitsgericht überprüft. Eine Prüfung, ob die Beitragsforderung korrekt berechnet wurde, findet ebenso wenig statt, wie eine Prüfung, ob der Betrieb überhaupt beitragspflichtig ist. Hierzu muss man wissen, dass die SOKA-BAU Beiträge oftmals sehr großzügig schätzt. Ein Schelm, der dabei Böses denkt. Ob die Forderungen berechtigt sind, kann aber nur im tatsächlichen gerichtlichen Verfahren überprüft werden. Selbst wenn am Ende eine Beitragspflicht in die SOKA-BAU festgestellt werden sollte, so ist, wenn der Betrieb sich zur Wehr setzt, der gerichtlich festgestellte Betrag oftmals deutlich geringer als die ursprüngliche Forderung der ULAK.</p>
<h2>Widerspruchsfrist nur eine Woche!</h2>
<p>Achtung! Der arbeitsgerichtliche Mahnbescheid hat es in sich. Ein Widerspruch hiergegen muss innerhalb von einer Woche schriftlich mit dem beigelegten Vordruck eingelegt werden, sonst beantragt die ULAK den Erlass einen Vollstreckungsbescheides. Falls hiergegen innerhalb einer Woche kein Einspruch eingelegt wird, werden die Ansprüche der SOKA-BAU rechtskräftig! Eine gerichtliche Überprüfung wird danach in der Praxis so gut wie unmöglich.</p>
<p>Die gute Sache ist: Eine Begründung des Widerspruchs ist nicht notwendig. Wird rechtzeitig Widerspruch eingelegt, beginnt automatisch das Klageverfahren beim Arbeitsgericht. In diesem Verfahren muss die SOKA-BAU begründen, warum eine Beitragspflicht vorliegt und wie sie die geforderten Beiträge ermittelt hat. Oftmals wird dies nur sehr stiefmütterlich betrieben, was die Arbeitsgerichte jedoch ausreichen lassen, wenn der beklagte Betrieb den Forderungen nicht inhaltlich etwas entgegensetzt.</p>
<h2>Prüfung des Mahnantrags der SOKA-Bau</h2>
<p>Manchmal lohnt es sich schon, den Mahnantrag genauer unter die Lupe zu nehmen. Der Mahnantrag muss von der ULAK ordnungsgemäß und vollständig ausgefüllt werden. Wichtige Angaben sind die Parteien, deren gesetzliche Vertreter, Prozessbevollmächtigte und das zuständige Gericht.</p>
<p>Anspruch, Summe und Zeiträume für die Forderungen müssen konkret genannt werden. Sind die Angaben falsch oder fehlen teilweise, kann der Mahnantrag unbegründet sein. Zudem können Ansprüche verjähren. Deshalb sollte die Prüfung des Mahnbescheids durch Experten erfolgen.</p>
<h2>Rechtzeitigen Widerspruch gegen den Mahnbescheid versäumt?</h2>
<p>Zwar gilt bei arbeitsgerichtlichen Mahnbescheiden eine Widerspruchsfrist von nur einer Woche, aber auch danach kann noch fristgerecht Widerspruch eingelegt werden, wenn der Vollstreckungsbescheid vom Rechtspfleger noch nicht in den Geschäftsgang gegeben wurde.</p>
<p>Wird gegen den Mahnbescheid nicht rechtzeitig Widerspruch eingelegt, folgt meistens prompt der arbeitsgerichtliche Vollstreckungsbescheid der ULAK. Dagegen kann wiederum Einspruch eingelegt werden. Darüber hinaus wird der verspätete Widerspruch rechtlich wie ein Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid gewertet. In beiden Fällen (Widerspruch und Einspruch) kommt es zum arbeitsgerichtlichen Klageverfahren.</p>
<h2>Fazit</h2>
<p>Bei Erhalt des Mahnbescheides gilt: Ruhe bewahren! Veranlassen Sie keine Zahlung ohne Prüfung. Gleichzeitig dürfen Sie auf keinen Fall die Widerspruchsfrist verpassen. Um in Ruhe die Rechtmäßigkeit des Mahnbescheids zu prüfen, sollte sicherheitshalber Widerspruch eingelegt werden. Dann kann ein spezialisierter Rechtsanwalt prüfen, ob überhaupt eine Beitragspflicht besteht, ob die Beiträge korrekt berechnet worden sind oder ob gar eine Verjährung vorliegt. Mit einem erfahrenen Rechtsbeistand kann oft erfolgreich gegen einen Mahnbescheid vorgegangen werden oder die Forderung zumindest erheblich reduziert werden.</p>
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		<title>Sind Baunebengewerbe SOKA-BAU-pflichtig?</title>
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		<dc:creator><![CDATA[movcharenko]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 21 Jan 2022 13:59:44 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Grundlagen]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Zwar wird das Baugewerbe traditionell in Bauhauptgewerbe und Baunebengewerbe unterteilt, die SOKA-BAU macht diese Unterscheidung in der Form jedoch nicht. Für die SOKA-BAU geht es um die Frage, ob diese „Nebenarbeiten“ für die Verrichtung der baulichen Leistungen erforderlich sind und mit dieser verknüpft sind. Daher werden auch Betriebe im Bereich der Erstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung [&#8230;]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Zwar wird das Baugewerbe traditionell in Bauhauptgewerbe und Baunebengewerbe unterteilt, die SOKA-BAU macht diese Unterscheidung in der Form jedoch nicht. Für die SOKA-BAU geht es um die Frage, ob diese „Nebenarbeiten“ für die Verrichtung der baulichen Leistungen erforderlich sind und mit dieser verknüpft sind.</p>
<p>Daher werden auch Betriebe im Bereich der Erstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken von der SOKA-Pflicht erfasst und selbst Hausmeister kann es erwischen. Im Ergebnis reicht der Kreis der Betriebe, die in die SOKA-BAU einzahlen müssen, deutlich über das Bauhauptgewerbe hinaus. Um der SOKA-Pflicht zu entgehen, ist es daher um so wichtiger, gegenüber der SOKA genau darzulegen, warum der Betrieb gerade nicht zu dem Kreis der verpflichteten Betriebe gehört.</p>
<p>Eine Pflichtmitgliedschaft in der SOKA-BAU besteht für Betriebe des Baugewerbes. Dies ergibt sich aus dem Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV). Viele denken, dass das Baunebengewerbe (oder auch: Ausbaugewerbe) nicht von dieser Pflichtmitgliedschaft betroffen ist. Sind Baunebengewerbe tatsächlich nicht von einer Mitgliedschaft in der SOKA-BAU betroffen? Was ist mit dem Geltungsbereich des Tarifvertrags?</p>
<h2>Unterschied Bauhauptgewerbe und Baunebengewerbe</h2>
<p>Traditionell wird das Baugewerbe in Bauhauptgewerbe und Baunebengewerbe unterteilt.</p>
<h2>Bauhauptgewerbe</h2>
<p>Zum Bauhauptgewerbe gehören Betriebe, die sich überwiegend mit der Ausführung des Rohbaus in Hoch- und Tiefbau sowie dem Straßenbau beschäftigen. Welche Gewerbe zum Bauhauptgewerbe gehören, ist in <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/baubetrv_1980/__1.html">§ 1 Abs. 2 der Baubetriebe-Verordnung</a> definiert.</p>
<h2>Baunebengewerbe</h2>
<p>Das Baunebengewerbe wird noch mal in das Ausbaugewerbe und das Bauhilfsgewerbe unterteilt.</p>
<p>Zum Ausbaugewerbe zählen Gewerke, die sich mit dem Ausbau von Bauwerken beschäftigen, wie beispielsweise die Arbeiten von Malern und Schreinern. Zum Bauhilfsgewerbe zählen Leistungen, die nicht unmittelbar stofflich in ein Gebäude eingehen, wie zum Beispiel Transportleistungen für Erdmassen.</p>
<p>Die Zuordnung von Tätigkeiten zum Baunebengewerbe ist nicht genau geregelt. Eindeutig gehören laut Klassifikation der Wirtschaftszweige des Statistischen Bundesamtes nur die folgenden Bereiche zum Baunebengewerbe:</p>
<ul>
<li>Bauinstallation</li>
<li>Sonstiger Ausbau mit den Gewerken
<ul>
<li>Anbringen von Stuckaturen, Gipserei und Verputzerei</li>
<li>Bautischlerei und -schlosserei</li>
<li>Fußboden-, Fliesen und Plattenlegerei, Tapeziererei</li>
<li>Malerei und Glaserei</li>
<li>Sonstige spezialisierte Bautätigkeiten wie Dachdeckerei, Zimmerei, Gerüstbau</li>
</ul>
</li>
</ul>
<h2>Ist ein Betrieb des Baunebengewerbes ein Betrieb des Baugewerbes im Sinne des VTV?</h2>
<p>Gleich vorweg: Die traditionelle Unterscheidung zwischen Bauhaupt- und Baunebengewerbe spielt bei der Beurteilung, ob Betriebe einer Pflichtmitgliedschaft bei der SOKA-BAU unterfallen, keine Rolle. Im Kern geht es bei der Pflichtmitgliedschaft in der SOKA-BAU stattdessen auch bei Nebenarbeiten um die Beurteilung, ob diese für die Verrichtung der baulichen Leistungen bzw. baulichen Tätigkeiten erforderlich sind und mit dieser verknüpft sind.</p>
<p>So ist für die Pflichtmitgliedschaft in der SOKA-BAU wichtig, ob es sich um einen Baubetrieb handelt, der gewerblich Bauten aller Art erstellt, oder gewerblich bauliche Leistungen erbringt, die mit und ohne Lieferung von Baumaterialien oder Bauteilen der Erstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen (wie z. B. Fliesenlegearbeiten, Trocken- und Montagearbeiten), oder der mit oder ohne Lieferung von Stoffen und Bauteilen gewerblich sonstige bauliche Leistungen erbringt.</p>
<p>Ob ein Betrieb dazu gehört, wird schließlich auch in zeitlicher Hinsicht beurteilt, und zwar müssen die baulichen Leistungen die arbeitszeitlich überwiegend ausgeübte Tätigkeit des Betriebs bezogen auf die Gesamtjahresarbeitszeit bilden. Liegt die ausgeübte Tätigkeit bei über 50 %, besteht eine Beitragspflicht in der SOKA-BAU.</p>
<p>Sogar selbständige Betriebsabteilungen und Mitarbeitergruppen von baufremden Betrieben können erfasst werden, wenn die Betriebsabteilung oder die Gesamtheit der Arbeitnehmer überwiegend bauliche Leistungen erbringt und die Arbeit unter koordinierter Leitung innerhalb einer organisatorischen Einheit erfolgt.</p>
<h2>Fazit</h2>
<p>Für die Beurteilung, ob ein Betrieb der Beitragspflicht der SOKA-BAU unterliegt, spielt die Zuordnung zu Bauhaupt- oder Baunebengewerbe entgegen verbreiteter Ansicht keine Rolle. So kann auch ein Betrieb des Baunebengewerbes beitragspflichtig sein. Selbst ein Hausmeisterbetrieb kann somit SOKA-pflichtig werden. Damit ist der Anwendungsbereich des VTV und insofern der Kreis der Betriebe, die in die SOKA-BAU einzahlen müssen, weitaus größer gefasst als der Anwendungsbereich des Betriebs des Bauhauptgewerbes nach der Baubetriebe-Verordnung.</p>
<p>Um der SOKA-Pflicht zu entgehen, ist es umso wichtiger, gegenüber der SOKA genau darzulegen, warum der Betrieb gerade nicht in den Anwendungsbereich des VTV fällt. Hierbei kann Sie ein Rechtsexperte unterstützen.</p>
<p>Sollten Sie das Gefühl haben, dass die SOKA zu Unrecht Beitragsforderungen an Sie richtet, wenden Sie sich am besten an einen spezialisierten Fachanwalt für Arbeitsrecht.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>SOKA-BAU Ausnahmen: doch keine Beitragspflicht?</title>
		<link>https://anwalt-soka.de/soka-bau-ausnahmen-doch-keine-beitragspflicht/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[movcharenko]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 21 Jan 2022 13:47:50 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Aktuelle Rechtsprechung]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Die Zuordnung von Betrieben in die SOKA-Pflicht ist nicht einfach nachzuvollziehen. Sie ergibt sich aus dem Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV). Dieser findet auch auf Betriebe Anwendung, die nicht im Arbeitgeberverband organisiert sind. Gleichzeitig enthält der VTV auch eine Reihe Ausnahmen von Betrieben, die nicht oder nicht immer in die SOKA-Pflicht fallen. Bei [&#8230;]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Die Zuordnung von Betrieben in die SOKA-Pflicht ist nicht einfach nachzuvollziehen. Sie ergibt sich aus dem Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV). Dieser findet auch auf Betriebe Anwendung, die nicht im Arbeitgeberverband organisiert sind. Gleichzeitig enthält der VTV auch eine Reihe Ausnahmen von Betrieben, die nicht oder nicht immer in die SOKA-Pflicht fallen.</p>
<p>Bei vielen Konflikten geht es um sogenannte Mischbetriebe, also Betriebe, die sowohl bauliche Tätigkeiten erbringen, aber auch Tätigkeiten, die zu gewissen Gewerken des Handwerks zählen, die von der SOKA-Pflicht ausgenommen sind, zum Beispiel Maler. Maßgebend ist hier die betriebliche Gesamtarbeitszeit, also die Frage, wieviel Arbeitszeit im Betrieb auf welche Tätigkeit entfällt. Doch die Hürden, um der SOKA-Pflicht zu entgehen, sind hier recht hoch.</p>
<p>Außerdem kann auch die Mitgliedschaft in speziellen Verbänden den Betrieb vor der SOKA-Pflicht schützen.</p>
<p>Die Zuordnung von Betrieben in die Beitragspflicht ist nicht einfach, sodass nicht alle Forderungen, die die SOKA-BAU erhebt, auch automatisch rechtens sind. Daher kann sich der Versuch lohnen, die Pflichtmitgliedschaft zu widerlegen und damit Beitragsforderungen der SOKA-BAU abzuwehren.</p>
<p>Viele Unternehmen stellen sich daher die folgende Frage: Wann entfällt die Beitragspflicht?</p>
<p>Nachfolgend bieten wir einen vereinfachten Überblick über die Ausnahmen von der Beitragspflicht und helfen damit bei der Einordnung, wann ein Betrieb trotz der Erbringung von Bautätigkeiten nicht beitragspflichtig ist.</p>
<p>Wird festgestellt, dass die durch den Betrieb ausgeführte Arbeit von den im Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) genannten Gewerken (§ 1 Abs. 2, Abschnitt IV, V VTV) oder von den allgemeinen Beschreibungen (§§ 1 Abs. 2, Abschnitt I–III VTV) erfasst wird, und führt der Betrieb diese Tätigkeiten arbeitszeitlich überwiegend  aus, wird das Vorliegen einer Ausnahme in folgenden zwei Schritten geprüft:</p>
<ol>
<li>Katalogausnahmen: Sind die Gewerke (evtl. auch als Mischbetriebe) wegen speziellerer Tarifverträge ausgenommen (§ 1 Abs. 2, Abschnitt VII VTV, z. B. Dachdecker, Maler, Schreiner)?</li>
<li>Verbandsmitgliedschaft: Hat die Einschränkung der Allgemeinverbindlicherklärung (AVE) von Bautarif-Vertragswerken aufgrund eines spezielleren Tarifvertrages Vorrang?</li>
</ol>
<h2>Ausnahmen von der SOKA-BAU: Hier entfällt die Beitragspflicht</h2>
<p>Ob ein Unternehmen im Sozialkassenverfahren der SOKA-BAU beitragspflichtig ist, muss stets im Einzelfall geprüft werden. Dabei gibt es folgende Ansatzpunkte, um Forderungen abzuwehren:</p>
<h3>1. Katalogausnahmen</h3>
<p>Es gibt gemäß § 1 Abs. 2, Abschnitt VII VTV Tätigkeiten, die grundsätzlich nicht von den Tarifverträgen zu den Sozialkassenverfahren der Bauwirtschaft erfasst werden, wenn diese arbeitszeitlich überwiegend ausgeübt werden. Eine Teilnahmepflicht zu den Sozialkassenverfahren besteht dann nicht, wenn eine der in § 1 Abs. 2, Abschnitt VII VTV genannten Tätigkeiten für sich betrachtet zu mehr als 50 Prozent der betrieblichen Gesamtarbeitszeit (also „überwiegend“) ausgeübt wird. Deshalb lohnt es sich gerade bei Mischbetrieben, auch vor Gericht gegen eine Beitragspflicht vorzugehen.<br />
Ausgenommen von der Beitragspflicht sind folgende Tätigkeiten:</p>
<ul>
<li>des Betonwaren und Terrazzowaren herstellenden Gewerbes,</li>
<li>des Dachdeckerhandwerks,</li>
<li>des Gerüstbaugewerbes, deren Tätigkeit sich überwiegend auf die gewerbliche Erstellung von Gerüsten erstreckt,</li>
<li>des Glaserhandwerks,</li>
<li>des Herd- und Ofensetzerhandwerks,</li>
<li>des Maler- und Lackiererhandwerks,</li>
<li>der Naturstein- und Naturwerksteinindustrie,</li>
<li>der Nassbaggerei, die von dem Rahmentarifvertrag des Nassbaggergewerbes erfasst werden,</li>
<li>des Parkettlegerhandwerks,</li>
<li>der Säurebauindustrie,</li>
<li>des Schreinerhandwerks sowie der holzbe- und -verarbeitenden Industrie,</li>
<li>des Klempnerhandwerks, des Gas- und Wasserinstallationsgewerbes, des Elektroinstallationsgewerbes, des Zentralheizungsbauer- und Lüftungsbauergewerbes sowie des Klimaanlagenbaues,</li>
<li>des Steinmetzhandwerks, (unter speziellen Voraussetzungen).</li>
</ul>
<p>Aber aufgepasst! Für viele dieser Ausnahmen gibt es wieder eine Rückausnahme. In diesem Fall liegt dann doch eine Beitragspflicht vor, obwohl eigentlich Tätigkeiten ausgeführt werden, die unter die Katalogausnahmen fallen. Eine Rückausnahme liegt vor, wenn an das ausgenommene Gewerk mit den Worten „soweit …“ oder „soweit nicht …“ weitere Anforderungen gestellt werden, um nicht doch unter den Tarifvertrag zu fallen.</p>
<p>Fest steht jedoch: Begründet die SOKA-BAU die Pflichtmitgliedschaft anhand falscher Annahmen, entfällt die Beitragspflicht.</p>
<h3>2. Anwendung der Katalogausnahmen auf Mischbetriebe</h3>
<p>Mischbetriebe sind Bau-, Handwerks- und andere Betriebe, bei denen manche Merkmale für eine (verpflichtende) Mitgliedschaft in der Sozialkasse sprechen, andere aber für eine Befreiung wegen der Ausübung von Tätigkeiten, die in die Katalogausnahmen des § 1 Abs. 2, Abschnitt VII VTV fallen. (siehe oben). Ob eine Beitragspflicht vorliegt, hängt auch bei Mischbetrieben nicht vom Gewinn- oder Umsatzanteil ab. Ausschlaggebend ist der Anteil an der betrieblichen Gesamtarbeitszeit, der für Bautätigkeiten und die Ausnahmentätigkeiten aufgewendet wird. In diesem Zusammenhang haben die Arbeitsgerichte die sogenannte &#8222;Sowohl-als-auch-Rechtsprechung&#8220; entwickelt.  Von der &#8222;Sowohl-als-auch-Rechtsprechung&#8220; sind Tätigkeiten betroffen, die sowohl bauliche Leistungen als auch ausgenommene Tätigkeiten nach Abschnitt VII VTV darstellen. Bei solchen Tätigkeiten kommt es entscheidend darauf an, welches Gepräge in dem Betrieb vorherrscht. Zum Beispiel ist die Frage zu klären, ob in dem Betrieb die entsprechenden Arbeiten von Bauarbeitnehmern oder gelernten Gesellen des Ausnahmegewerks ( z. B. Schreiner, Maler, Klempner) ausgeführt werden beziehungsweise, ob die auszuführenden Arbeiten von einem Meister dieses Ausnahmegewerks geleitet oder beaufsichtigt werden. Derartige Betriebe tun sich oft schwer, ihre SOKA-BAU Beitragspflicht anzuerkennen. Sie verstehen sich zu Recht als echte Mischbetriebe und glauben nachweisen zu können, dass der Schwerpunkt an Arbeitszeit ihrer Arbeiter unter 50 % des klassischen Baubereiches liegt, da hauptsächlich Handwerkerarbeiten erbracht werden. Doch die Hürden liegen sehr hoch. Gerade Mischbetriebe sollten sich von einem erfahrenen Rechtsanwalt, der auf Arbeitsrecht (und damit auf Tarifverträge) spezialisiert ist, beraten lassen.</p>
<h3>3. Ausnahme durch Verbandsmitgliedschaft</h3>
<p>Grundsätzlich erhebt die SOKA-BAU keine Forderungen gegen solche Betriebe, die aufgrund speziellerer Tarifverträge oder einer Verbändevereinbarung nicht von den Tarifverträgen zu den Sozialkassenverfahren der Bauwirtschaft (VTV) erfasst werden. Die Tätigkeit ist aber nur dann ausgenommen, wenn der Betrieb eine Mitgliedschaft zu dem Verband oder der Innung nachweist, die er bis zu einem bestimmten Stichtag erworben hat. Sollte die Mitgliedschaft nach dem Stichtag abgeschlossen worden sein, dann muss der Betrieb neben der Mitgliedschaft auch noch Tätigkeiten ausführen, die in der Einschränkungsklausel der Allgemeinverbindlicherklärung (siehe unten) exakt genannt sind.</p>
<p>Hierbei wird zwischen Verbänden des Handwerkes und Verbänden der Industrie unterschieden.</p>
<p><em>Handwerk:</em></p>
<p>Sind Betriebe bis zum 30.06.2014 (Stichtag) bereits Mitglied in einem der nachfolgend aufgeführten Handwerksverbände geworden, besteht in der Regel keine Teilnahmepflicht an den Sozialkassenverfahren.</p>
<ul>
<li>Bundesverband Holz und Kunststoff,</li>
<li>Bundesverband Metall,</li>
<li>Zentralverband der Deutschen Elektro- und Informationstechnischen Handwerke,</li>
<li>Zentralverband Raum und Ausstattung,</li>
<li>Zentralverband Sanitär Heizung Klima.</li>
</ul>
<p>Bei späterem Erwerb der Mitgliedschaft (also nach dem 30.06.2014) kommt es auch darauf an, ob der Betrieb die in der Einschränkungsklausel genannten Tätigkeiten ausführt.</p>
<p><em>Industrie:</em></p>
<p>Sind Betriebe Mitglied in einem der nachfolgend aufgeführten Industrieverbände, besteht in der Regel keine Teilnahmepflicht an den Sozialkassenverfahren, wenn die Mitgliedschaft bereits ab dem 01.07. 1999 (Stichtag) bestand.</p>
<ul>
<li>Hauptverband der Holz und Kunststoffe verarbeitenden Industrie und verwandter Industriezweige e. V.,</li>
<li>Vereinigung Deutscher Sägewerksverbände e. V.,</li>
<li>Sozialpolitische Arbeitsgemeinschaft Steine und Erden,</li>
<li>Bundesverband der Deutschen Mörtelindustrie e. V.,</li>
<li>Bundesverband der Deutschen Transportbetonindustrie e. V.,</li>
<li>Bundesarbeitgeberverband Chemie e. V.,</li>
<li>Verbände der kunststoffverarbeitenden Industrie,</li>
<li>Gesamtverband der Arbeitgeberverbände der Metall- und Elektro-Industrie e. V. (Gesamtmetall).</li>
</ul>
<p>Bei späterem Erwerb der Mitgliedschaft (also nach dem 01.07. 1999) kommt es auch darauf an, ob der Betrieb die in der Einschränkungsklausel genannten Tätigkeiten ausführt.</p>
<h3>4. Sind wirklich auch nicht tarifgebundene Unternehmen betroffen?</h3>
<p>Die Pflichtbeiträge zur SOKA-BAU basieren auf Tarifverträgen, die vom Bundesarbeitsministerium für Arbeit und Soziales für allgemeinverbindlich erklärt worden sind. Dadurch gilt der Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) auch für Unternehmen, die eigentlich nicht tarifgebunden sind. Diese Allgemeinverbindlicherklärung wurde mit zwei Beschlüssen des Bundesarbeitsgerichts aus dem Jahr 2016 für die Allgemeinverbindlichkeitserklärungen des VTV von 2008, 2010 und 2014 überraschend aufgehoben. Allerdings hat die Politik hierauf mit dem Sozialkassenverfahrensicherungsgesetz (SokaSiG) zur Rettung der SOKA-BAU reagiert. Das SokaSiG ist zwar wegen seiner eigentlich unzulässigen Rückwirkung und weiteren Unklarheiten umstritten. Andererseits werden die Allgemeinverbindlicherklärung des VTV und das SokaSiG regelmäßig gerichtlich bestätigt. Extratipp zum Ausnutzen von Ausnahmen der SOKA-Pflicht: Durch die richtige Gestaltung von Betrieben oder Betriebsabteilungen mittels organisatorischer Maßnahmen kann der Kreis der beitragspflichtigen Personen eingeschränkt oder die Betragspflicht im besten Fall ganz beseitigt werden.</p>
<h2>Fazit</h2>
<p>Nicht jedes Unternehmen, das Bautätigkeiten irgendeiner Art ausführt, ist beitragspflichtig in der SOKA-BAU. Insbesondere bedeutet ein Beitragsbescheid der SOKA-BAU nicht, dass auch tatsächlich eine Beitragspflicht vorliegt. Es gibt mehrere Ausnahmen, die verschieden begründet werden können. Die Beitragsforderungen der SOKA-BAU abzuwehren, ist aber kein Selbstläufer, das zeigt die Praxis. Wenn die Abwehr allerdings gelingt (und auch das hat die Praxis gezeigt), spart der Betrieb monatlich hohe Beträge.</p>
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		<title>Schreiben der SOKA-BAU &#8211; Was tun?</title>
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		<dc:creator><![CDATA[movcharenko]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 21 Jan 2022 13:33:04 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Empfehlungen]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Manche Unternehmen haben noch nie von der SOKA-BAU gehört, andere Unternehmen wissen zwar, was die SOKA-BAU ist, gehen aber davon aus, selbst nicht beitragspflichtig zu sein. Dieser sorgenfreie Zustand ändert sich schlagartig, wenn eines Tages Post von der SOKA-BAU im Briefkasten liegt. Egal, ob Aufforderung zur Selbstauskunft, Zahlungsaufforderung oder Mahnschreiben, die Unternehmen sollten diese Briefe [&#8230;]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://anwalt-soka.de/schreiben-der-soka-bau-was-tun/">Schreiben der SOKA-BAU &#8211; Was tun?</a> erschien zuerst auf <a href="https://anwalt-soka.de">SOKA Bau Anwaltskanzlei für Arbeitsrecht</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Manche Unternehmen haben noch nie von der SOKA-BAU gehört, andere Unternehmen wissen zwar, was die SOKA-BAU ist, gehen aber davon aus, selbst nicht beitragspflichtig zu sein.</p>
<p>Dieser sorgenfreie Zustand ändert sich schlagartig, wenn eines Tages Post von der SOKA-BAU im Briefkasten liegt. Egal, ob Aufforderung zur Selbstauskunft, Zahlungsaufforderung oder Mahnschreiben, die Unternehmen sollten diese Briefe nicht leichtfertig ignorieren oder „mal eben schnell“ ausfüllen. Wir erklären in diesem Beitrag, warum es wichtig ist, sich mit den Schreiben der SOKA-BAU zu befassen und die Hilfe eines Experten zur Rate zu ziehen. Unbedachte Aussagen oder gar unrichtige oder doppeldeutige Auskünfte können zur SOKA-Pflicht führen, wo unter Umständen gar keine bestünde!</p>
<p>Spätestens bei Erhalt eines Mahnbescheides wird die Sache todernst. Jetzt heißt es entweder zahlen oder einem Gerichtsprozess ins Auge sehen. Klug handelt, wer sich schon hier professionell beraten lässt und dadurch im besten Fall weitere Streitigkeiten mit der SOKA-BAU verhindert.</p>
<p>Viele Unternehmen sind sich einer möglichen Beitragspflicht gegenüber der SOKA-BAU nicht bewusst. Manche haben noch nie von der SOKA-BAU gehört, andere kennen zwar die Institution, gehen aber fest davon aus, dass sie selbst nicht von der Pflichtmitgliedschaft betroffen sind.</p>
<p>Dann flattert eines Tages ein Aufforderungsschreiben von der SOKA-BAU ins Haus. In den meisten Fällen übersendet die SOKA-BAU zunächst ein Schreiben, in dem sie das Unternehmen zur Selbstauskunft auffordert, später stellt die SOKA-BAU unter Umständen Mahnschreiben mit Nachforderungen zu. Die nachfolgenden Ausführungen sollen einen kurzen Überblick darüber geben, wie mit den jeweiligen Schreiben der SOKA-BAU richtig umzugehen ist.</p>
<h2>Erstes Schreiben der SOKA-BAU – Aufforderung zur Selbstauskunft</h2>
<p>Die erste Kontaktaufnahme von Seiten der SOKA-BAU erfolgt meistens mittels eines Briefs mit dem Angebot, am Sozialkassenverfahren teilzunehmen. Der Brief enthält ein Erfassungsblatt (Stammblatt) zum Zwecke der detaillierten Selbstauskünfte durch das Unternehmen. Manchmal wird auch bereits über die Einrichtung eines Beitragskontos informiert.</p>
<p>Dieser Brief der SOKA-BAU wird oft für Werbung gehalten, vor allem, wenn dem adressierten Unternehmen eine mögliche Beitragspflicht nicht bekannt ist. Dieses erste Schreiben sollte aber besser nicht ignoriert werden. Es ist nur auszufüllen, wenn das Unternehmen mit Sicherheit von einer Beitragspflicht ausgehen kann.</p>
<p>Zwecks Vermeidung hoher Pflichtbeiträge ist es aber auch in diesem Fall vorzugswürdig, einen Anwalt mit der Überprüfung der Beitragspflicht und Ausfüllung des Stammblattes zu beauftragen, denn das ausgefüllte Stammblatt wird in einem späteren Rechtsstreit um die Beiträge von der SOKA-BAU bzw. der ULAK oft als Beweis für die erhobenen Forderungen angeführt.</p>
<p>Versehentlich falsche oder ungenaue Auskünfte, die sich im Sinne der Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft auslegen lassen, wirken sich oft negativ auf das betroffene Unternehmen aus. Wenn Sie denken, dass sie nicht beitragspflichtig sind oder Zweifel an einer Beitragspflicht bestehen, sollten Sie umgehend einen Anwalt einschalten und das Stammblatt nicht selbst ausfüllen.</p>
<p>Wir haben immer wieder erlebt, dass Unternehmen sich selbst in die Pflichtmitgliedschaft geritten haben, indem Sie Auskünfte erteilt haben, die eigentlich darlegen sollten, dass man gerade nicht sozialkassenpflichtig ist. Bestes Beispiel sind Arbeitgeber, die angeben, keine baulichen Tätigkeiten zu erbringen, sondern „nur“ Hausmeistertätigkeiten, oder „nur“ Trockenbau -ohne zu wissen, dass genau diese Tätigkeiten auch von der Pflichtmitgliedschaft in der SOKA-BAU erfasst sind.</p>
<h2>Weitere Aufforderungsschreiben der SOKA-BAU</h2>
<p>Wird das erste Schreiben ignoriert oder als unwichtige Werbung eingestuft und weggeworfen, folgen in der Regel weitere Schreiben mit der Aufforderung zur Selbstauskunft und Androhung von Maßnahmen zur Auskunftsverschaffung. Wichtig ist aber, dass Unternehmen nur dann zur Auskunft verpflichtet sind, wenn eine Mitgliedschaft in der SOKA-BAU tatsächlich besteht. Über die Voraussetzungen der Mitgliedschaft müssen Unternehmen keine Auskünfte geben.</p>
<p>Da es sich bei der SOKA-BAU um keine Behörde oder staatliche Institution handelt, sind die Möglichkeiten der Organisation, selbst Auskünfte einzuholen, zudem beschränkt. Beispielsweise darf die SOKA-BAU ohne dessen Erlaubnis keine Einsicht in Akten des Arbeitgebers nehmen, ebenso wenig kann die SOKA-BAU Dokumente beschlagnahmen oder eigenmächtig das Betriebsgelände betreten. Spätestens bei der Androhung von Maßnahmen durch die SOKA-BAU sollte nichtsdestotrotz ein Anwalt eingeschaltet werden.</p>
<p>Übrigens: Oft meldet der Zoll nach einer Baustellenkontrolle die Daten an die SOKA-BAU. Die SOKA-BAU nimmt dann diese Daten und schätzt auf dieser Grundlage rückwirkend die Beiträge.</p>
<h2>Mahnbescheid der SOKA-BAU bzw. ULAK</h2>
<p>Wenn alle Schreiben ignoriert werden, beantragt die SOKA-BAU bzw. die unter dieser Dachmarke handelnde ULAK in der Regel einen arbeitsrechtlichen Mahnbescheid, der dem Arbeitgeber vom Arbeitsgericht zugestellt wird. Oft handelt es sich bei diesem Mahnbescheid um das erste Schreiben der SOKA-BAU, das von dem Unternehmen wahrgenommen wird. Wenn der Arbeitgeber der SOKA-BAU zuvor keine Auskünfte erteilt hat, schätzt die SOKA-BAU schlicht den Betrag, der ihr nach den ihr zur Verfügung stehenden Informationen zustehen müsste.</p>
<p>Wer nicht sicher ist, ob Forderungen an sich oder deren Höhe gerechtfertigt sind, sollte einen Anwalt beauftragen, um die Beitragspflicht zu prüfen. Vor allem ist hier angesichts der sehr kurzen Widerspruchsfrist von nur einer Woche ab Zugang desarbeitsgerichtlichen Mahnbescheids Eile geboten.</p>
<p>Wird der Widerspruch gegen den Mahnbescheid nicht rechtzeitig eingelegt, so kann die SOKA-BAU innerhalb kürzester Zeit einen Vollstreckungsbescheid erwirken. Dann bleibt dem Arbeitgeber nur noch eine Woche Zeit, gegen den Vollstreckungsbescheid Einspruch einzulegen. Wird auch dies versäumt, droht sehr konkret die Zwangsvollstreckung, was bedeutet, dass die SOKA-BAU die Konten des Unternehmens pfänden kann. Dies kann schnell einer Abwärtsspirale des Unternehmens münden und schlimmstenfalls zur Insolvenz führen.</p>
<p>Achtung: Sie SOKA-BAU bzw. ULAK erlässt Mahnbescheide immer für spezielle Zeitabschnitte. Da kommt man schnell durcheinander. Es passiert daher regelmäßig, dass Arbeitgeber mehrere Mahnbescheide erhalten, aber nicht gegen jeden einzelnen Widerspruch einlegen.</p>
<h2>Klage der SOKA-BAU bzw. ULAK</h2>
<p>Hat sich das Unternehmen bisher erfolgreich den Forderungen der SOKA-BAU widersetzt, erhebt sie bzw. die unter dieser Dachmarke handelnde ULAK Klage am zuständigen Arbeitsgericht, welches sich entweder in Berlin oder Wiesbaden befindet. Der gesunde Sachverstand gebietet es, spätestens jetzt einen Anwalt einzuschalten, der auf Sozialkassenverfahren spezialisiert ist.</p>
<p>Da vor dem Arbeitsgericht in der ersten Instanz grundsätzlich kein Anwaltszwang besteht, kommt es allerdings immer wieder vor, dass Unternehmer sich nicht anwaltlich vertreten lassen, sondern mit der Einstellung „dem Arbeitsgericht schon alles erklären könne“ selbst vor Gericht das Wort führen. Diese Herangehensweise ist regelmäßig zum Scheitern verurteilt. Oftmals übersehen die verklagten Unternehmen, dass das Arbeitsgericht selbst keine Fakten ermittelt oder haben sich im Vorfeld durch Erteilung einer Selbstauskunft schon in eine so ungünstige Ausgangssituation manövriert, dass ohne professionelle Hilfe nichts mehr zu retten ist.</p>
<h2>Fazit</h2>
<p>Pflichtbeiträge gegenüber der SOKA-BAU sind für bestimmte Unternehmen, die bauliche Tätigkeiten erbringen, gesetzlich vorgeschrieben. In Anbetracht der Gefahren einer Selbstauskunft sollte diese niemals leichtfertig erteilt werden. Klug handelt, wer sich schon hier professionell beraten lässt und dadurch im besten Fall weitere Streitigkeiten mit der Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft verhindert. Vor allem bei Androhung von Maßnahmen oder Erhalt eines Mahnbescheids ist rechtlicher Beistand von Experten anzuraten. In Anbetracht der drohenden Zwangsvollstreckung im Falle des Ignorierens eines Mahnbescheids, sollte ein solches Schreiben der SOKA-BAU immer ernst genommen werden.</p>
<p>Eine professionelle Beratung bzw. Vertretung durch einen Rechtsanwalt, der auf Sozialkassenverfahren spezialisiert ist, kann sich lohnen. Denn häufig stellt die Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft Forderungen aufgrund von Vermutungen auf und irrt sich sowohl über das Bestehen einer Beitragspflicht an sich, der Höhe einer solchen Beitragspflicht oder der Durchsetzbarkeit der Ansprüche, die zum Zeitpunkt des Mahnbescheids bereits verjährt sein könnten.</p>
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		<title>Widerspruchsfrist gegen Mahnbescheide der SOKA-BAU</title>
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		<dc:creator><![CDATA[movcharenko]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 21 Jan 2022 13:17:23 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Aktuelle Rechtsprechung]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Wer einen Mahnbescheid der SOKA-BAU erhält, muss ganz besonders aufpassen. Anders als bei üblichen Mahnbescheiden beträgt die Widerspruchsfrist nur eine Woche! Das liegt daran, dass es sich bei dem Mahnbescheid der SOKA-BAU um einen sogenannten arbeitsrechtlichen Mahnbescheid handelt, denn die Ansprüche der SOKA-BAU beruhen auf dem für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe [&#8230;]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Wer einen Mahnbescheid der SOKA-BAU erhält, muss ganz besonders aufpassen. Anders als bei üblichen Mahnbescheiden beträgt die Widerspruchsfrist nur eine Woche! Das liegt daran, dass es sich bei dem Mahnbescheid der SOKA-BAU um einen sogenannten arbeitsrechtlichen Mahnbescheid handelt, denn die Ansprüche der SOKA-BAU beruhen auf dem für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV), und damit sind Arbeitsgerichte für diese Streitigkeiten zuständig.</p>
<p>Wird diese einwöchige Frist für die Erhebung eines Widerspruchs verpasst, bleibt dem Unternehmen als letzter Strohhalm nur noch, Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid einzulegen. Aber auch hier ist die Frist kurz und beträgt nur eine Woche.</p>
<p>Besonders tückisch ist der Umstand, dass die SOKA-BAU oftmals mehrere Mahnbescheide für verschiedene Zeitabschnitte erlässt. Hier rutscht Unternehmen oftmals ein Bescheid durch oder es wird davon ausgegangen, dass im Gerichtsverfahren schon alles geklärt wird. Dies ist aber ein Irrtum. Gegen jeden Mahnbescheid muss sich das Unternehmen einzeln zur Wehr setzen.</p>
<p>Gewöhnlich beträgt die Widerspruchsfrist für einen Mahnbescheid gem. § 692 ZPO zwei Wochen. Indes besteht bei Zugang eines Mahnbescheides der SOKA-BAU nur eine Woche Zeit, um den Widerspruch gegen den Mahnbescheid einzulegen. Ist diese sehr kurze Frist rechtens? Wie sollten Sie vorgehen, wenn die Frist schon verstrichen ist?</p>
<h2>Warum ist die Widerspruchsfrist bei der SOKA-BAU so kurz?</h2>
<p>Bei dem Mahnbescheid der SOKA-BAU handelt es sich anstelle des gewohnten Mahnbescheides um einen arbeitsrechtlichen Mahnbescheid gemäß § 46 a Abs. 3 des Arbeitsgerichtsgesetzes (ArbGG) mit speziellen Regeln. In § 46 a Abs. 3 ArbGG heißt es: „Die in den Mahnbescheid nach § 692 Abs. 1 Nr. 3 der Zivilprozessordnung aufzunehmende Frist beträgt eine Woche.“</p>
<p>Die Idee hinter dieser kurzen Widerspruchsfrist beruht eigentlich darauf, dass Arbeitnehmer, denen noch Zahlungen vom säumigen Arbeitgeber zustehen, möglichst schnell zu ihrem Geld kommen sollen.</p>
<p>Da aber auch die Streitigkeiten in Verbindung mit der SOKA-BAU vor dem Arbeitsgericht ausgetragen werden, gelten die Vorschriften des arbeitsgerichtlichen Mahnbescheides auch für die Forderungen der SOKA-BAU. Eine Regelung, die also eigentlich den schwächeren Arbeitnehmer schützen soll, kommt hier also der nicht ganz so schwachen SOKA-BAU zugute.</p>
<h2>Rechtsfolgen des Mahnbescheides bzw. des Widerspruches</h2>
<p>Gegen den erlassenen Mahnbescheid kann der Antragsgegner (also der Betrieb, von dem die SOKA-BAU Beiträge fordert) innerhalb von einer Woche, längstens aber bis zum Erlass des Vollstreckungsbescheids Widerspruch einlegen. Wird der Widerspruch eingelegt, so geht das Mahnverfahren auf Antrag der SOKA-BAU in das streitige Verfahren über. Geht kein Widerspruch ein, so erlässt das Mahngericht auf Antrag der SOKA-BAU den Vollstreckungsbescheid.</p>
<p>Dieser Vollstreckungsbescheid steht einem für vorläufig vollstreckbar erklärtem Versäumnisurteil gleich. Gegen den Vollstreckungsbescheid kann der Schuldner innerhalb einer Woche Einspruch einlegen. Das Mahnverfahren wird in diesem Falle von Amts wegen ins streitige Verfahren übergeleitet.</p>
<p>Wird kein Einspruch eingelegt, kann die SOKA-BAU mit Vollstreckungsbescheid die Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner betreiben, was bedeutet, dass die SOKA-BAU die Konten des Unternehmens pfänden kann.</p>
<h2>Wie kann die Widerspruchsfrist festgestellt werden?</h2>
<p>Die SOKA-BAU macht Nachforderungen für Beiträge in der Regel durch arbeitsgerichtliche Mahnbescheide der Urlaubskasse der Bauwirtschaft (ULAK) geltend. Unternehmen bekommen den Mahnbescheid als Postzustellungsauftrag in einem gelben Umschlag. Auf dem Umschlag ist das Zustellungsdatum vermerkt. Der Umschlag sollte nicht weggeworfen werden, da das Zustellungsdatum relevant für die Feststellung und Einhaltung der Widerspruchsfrist sein kann.</p>
<h2>Was tun, wenn die Widerspruchsfrist gegen einen Mahnbescheid der SOKA-BAU verpasst wurde?</h2>
<p>Aufgepasst! Die einwöchige Widerspruchsfrist gegen einen arbeitsrechtlichen Mahnbescheid der SOKA-BAU ist schnell verpasst. Oftmals kommt es vor, dass die in ihrer Optik sehr unscheinbaren Mahnbescheide dem Empfänger „einfach mal durchrutschen“. Bei verpasster Widerspruchsfrist sollten Sie sich auf jeden Fall an einen Rechtsanwalt wenden, denn noch ist nicht alles verloren; wichtig ist, dass nun schnell reagiert wird.</p>
<p>Auch nach Ablauf der einwöchigen Widerspruchsfrist kann noch rechtzeitig Widerspruch eingelegt werden, wenn der von der SOKA-BAU beantragte Vollstreckungsbescheid vom Rechtspfleger noch nicht in den Geschäftsgang gegeben worden ist. Sollte der Widerspruch erst beim Arbeitsgericht eingehen, nachdem der Vollstreckungsbescheid erlassen wurde, wird der nun verspätete Widerspruch wie ein Einspruch behandelt.</p>
<p>Wurde von der SOKA-Bau bereits ein Antrag auf den Vollstreckungsbescheid gestellt und der Bescheid zugestellt, kann gegen den Vollstreckungsbescheid ebenfalls Einspruch eingelegt werden.</p>
<p>Das Mahnverfahren wird im Falle des Einspruchs von Amts wegen ins streitige Verfahren übergeleitet.</p>
<h2>Weitere Fallstricke bei Erhalt eines Mahnbescheides der SOKA-BAU</h2>
<p>Bei der „SOKA-BAU“ handelt es sich nur um eine Dachmarke zweier Institutionen, nämlich der Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft e.V. (ULAK) und der Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes AG (ZVK). Die ULAK tritt seit 2010 als einheitliche Einzugsstelle auf. Daher kommt der Mahnbescheid auch nicht von der SOKA-BAU, sondern als Antragssteller tritt die ULAK auf, die Arbeitgebern, die bisher nichts mit der SOKA-BAU zu tun hatten, oftmals unbekannt ist.</p>
<p>Daher neigen manche Arbeitgeber dazu, die Mahnbescheide einfach zu ignorieren. Dies ist natürlich ein schwerwiegender Fehler, denn die Gerichte prüfen nicht, ob die mit einem Mahnbescheid verfolgten Forderungen rechts sind. Bleibt der Bescheid unwidersprochen, ergeht ein Vollstreckungsbescheid und der Arbeitgeber steht schon mit einem Bein in der Zwangsvollstreckung.</p>
<p>Die SOKA-BAU bzw. ULAK erlässt oft mehrere Mahnbescheide für verschiedene Zeitabschnitte, in denen sie Forderungen erhebt. Arbeitgeber, die bereits Widerspruch gegen einen Mahnbescheid eingelegt haben, ignorieren oft die folgenden Mahnbescheide, weil sie denken, dass sie doch schon widersprochen haben oder der Meinung sind, dass vor Gericht schon alles geklärt wird.</p>
<p>Dies ist aber ein folgenschwerer Irrtum. Es muss gegen jeden Mahnbescheid einzeln Widerspruch eingelegt werden. Ansonsten finden sich Arbeitgeber in der aberwitzigen Situation wieder, dass sie wegen eines Teils der Forderungen vor Gericht streiten, während die SOKA-BAU bzw. ULAK für Forderungen aus anderen Zeitabschnitten bereits über einen Titel in Form eines Vollstreckungsbescheides verfügt.</p>
<h2>Fazit</h2>
<p>Die kurze Widerspruchsfrist ist angesichts der arbeitsrechtlichen Natur des Mahnbescheides rechtens. Es gilt, so schnell wie möglich zu handeln und sich an einen spezialisierten Rechtsanwalt zu wenden, um die Zwangsvollstreckung ungerechtfertigter Forderungen und damit im schlimmsten Fall die drohende Pfändung der Geschäftskonten zu vermeiden. Wurde die Widerspruchsfrist verpasst, kann oftmals mit rechtzeitiger anwaltlicher Hilfe trotzdem gegen die Forderungen der SOKA-BAU vorgegangen werden. Daher ist unverzügliches Handeln geboten.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://anwalt-soka.de/widerspruchsfrist-gegen-mahnbescheide-der-soka-bau/">Widerspruchsfrist gegen Mahnbescheide der SOKA-BAU</a> erschien zuerst auf <a href="https://anwalt-soka.de">SOKA Bau Anwaltskanzlei für Arbeitsrecht</a>.</p>
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		<title>Änderungen im Tarifvertrag zum Sozialkassenverfahren im Baugewerbe 2021</title>
		<link>https://anwalt-soka.de/anderungen-im-tarifvertrag-zum-sozialkassenverfahren-im-baugewerbe-2021/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[movcharenko]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 21 Jan 2022 12:27:28 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Aktuelle Rechtsprechung]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Ende Januar wurde sich auf verschiedene Änderungen im Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) geeinigt. Unter anderem haben sich die Tarifvertragsparteien auf die Änderung der Beitragspauschale für Angestellte in Höhe von 18 € pro Monat geeinigt. Außerdem will die SOKA-BAU zur Vereinfachung der Arbeitsabläufe vermehrt die steuerliche Identifikationsnummer (IdNr) nutzen. Erfreulich sind immerhin für [&#8230;]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://anwalt-soka.de/anderungen-im-tarifvertrag-zum-sozialkassenverfahren-im-baugewerbe-2021/">Änderungen im Tarifvertrag zum Sozialkassenverfahren im Baugewerbe 2021</a> erschien zuerst auf <a href="https://anwalt-soka.de">SOKA Bau Anwaltskanzlei für Arbeitsrecht</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Ende Januar wurde sich auf verschiedene Änderungen im Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) geeinigt. Unter anderem haben sich die Tarifvertragsparteien auf die Änderung der Beitragspauschale für Angestellte in Höhe von 18 € pro Monat geeinigt. Außerdem will die SOKA-BAU zur Vereinfachung der Arbeitsabläufe vermehrt die steuerliche Identifikationsnummer (IdNr) nutzen.</p>
<p>Erfreulich sind immerhin für einige Arbeitgeber die Änderungen im Spitzenausgleichsverfahren, die zu mehr Liquidität führen können. Die Änderungen werden von der SOKA-BAU nach und nach umgesetzt, Informationen zu Vorgehen bzw. Nachzahlungen folgen durch die SOKA-BAU an die betroffenen Unternehmen. Bei Unklarheiten sollten sich Unternehmen an ihren Steuerberater oder Rechtsanwalt wenden, um sich über die anstehenden Änderungen zu informieren.</p>
<p>Der Hauptverband der Deutschen Bauindustrie, die Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt und der Zentralverband des Deutschen Baugewerbes haben sich Ende Januar 2021 auf verschiedene Änderungen im Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) geeinigt. Nachdem die Änderungen durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) für allgemeinverbindlich erklärt wurden, hat die SOKA-BAU die Änderungen übernommen. Nachfolgend alle Änderungen bei der SOKA-BAU im Überblick.</p>
<h2>Änderung beim Berufsbildungsbeitrag für Angestellte</h2>
<p>Zur Finanzierung der Berufsausbildung führt die Urlaubs und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft (SOKA-BAU) eine zusätzliche monatliche Beitragspauschale für Angestellte ein. Künftig müssen pro Kalendermonat für alle Angestellten gemäß § 1 Abs. 3 Nr. 2 VTV, die nicht nur eine geringfügige Beschäftigung ausüben, 18 € bezahlt werden.</p>
<p>Dauert das Arbeitsverhältnis nicht den ganzen Monat, müssen anteilig 90 Cent pro Tag bezahlt werden. Bei ruhendem Arbeitsverhältnis besteht keine Beitragspflicht. Die Beitragspauschale ist bundesweit einheitlich geregelt und gilt nicht für Auszubildende.</p>
<p>Die Änderung soll erstmalig mit Mai-Meldung erhoben und am 20.06.2021 fällig werden. Für die Meldemonate März und April besteht im Juni eine rückwirkende Berechnung des Berufsbildungsbeitrages für Angestellte ohne Erhebung von Verzugszinsen.</p>
<h2>Änderung in Form der Erweiterung der SOKA-BAU-Meldedaten</h2>
<p>Zur Vereinfachung der Arbeitsabläufe will die SOKA-BAU vermehrt die steuerliche Identifikationsnummer (IdNr) nutzen. Deshalb müssen Arbeitgeber in Zukunft die Nummer gemäß § 139b AO an die SOKA-Bau mitübermitteln.</p>
<h2>Änderung beim Spitzenausgleichsverfahren</h2>
<p>Das Spitzenausgleichsverfahren ermöglicht die Saldierung von Erstattungsansprüchen und Beitragsverpflichtung in mehrmonatigen Intervallen, anstatt in monatlichen Raten. Bei teilnehmenden Betrieben, die bestimmte Voraussetzungen erfüllen müssen, können dadurch Vorteile, insbesondere die Erhöhung der Liquidität, entstehen.</p>
<p>Für die Berichtigung bereits gemeldeter Daten, die nach dem 15. des auf das Spitzenausgleichsintervall folgenden Monats eingehen, soll nun das jeweilige Spitzenausgleichsintervall berücksichtigt werden, in dem sie abgegeben wurden. Dabei wird beim Spitzenausgleichsverfahren zukünftig nur ein viermonatiges Abrechnungsintervall möglich sein. Die Möglichkeit eines sechsmonatige Abrechnungsintervalls entfällt.</p>
<h2>Änderung bei der Weitergabe von E-Mail-Adressen</h2>
<p>Die SOKA-BAU setzt vermehrt auf elektronische Kommunikationsformen. Deshalb sollen Arbeitnehmer, Auszubildende und Bezieher einer zusätzlichen Altersversorgung im Baugewerbe um eine aktuelle Mailadresse gebeten werden.</p>
<h2>Fazit</h2>
<p>Der neue Tarifvertrag enthält verschiedene Änderungen, die die Abläufe erleichtern sollen. Außerdem ist durch die monatliche Beitragspauschale für Angestellte eine zusätzliche finanzielle Belastung für die Arbeitgeber hinzugekommen.</p>
<p>Die Änderungen werden von der SOKA-BAU nach und nach umgesetzt, Informationen zu Vorgehen bzw. Nachzahlungen folgen durch die SOKA-BAU an die betroffenen Unternehmen. Bei Unklarheiten sollten sich Unternehmen an ihren Steuerberater oder Rechtsanwalt wenden, um sich über die anstehenden Änderungen zu informieren.</p>
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		<title>Pflichtmitgliedschaft: Ist mein Betrieb sozialkassenpflichtig in der SOKA-BAU?</title>
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		<dc:creator><![CDATA[movcharenko]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 21 Jan 2022 11:58:59 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Empfehlungen]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Für Unternehmen des Baugewerbes ist die Mitgliedschaft in der SOKA-BAU Pflicht. Diese Pflichtmitgliedschaft ergibt sich aus dem Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV). Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat den VTV für allgemeinverbindlich erklärt. Damit fallen Bauunternehmen unter den VTV, egal ob sie Mitglied in einem Arbeitgeberverband sind oder nicht. Entscheidend ist vielmehr [&#8230;]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Für Unternehmen des Baugewerbes ist die Mitgliedschaft in der SOKA-BAU Pflicht. Diese Pflichtmitgliedschaft ergibt sich aus dem Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV). Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat den VTV für allgemeinverbindlich erklärt. Damit fallen Bauunternehmen unter den VTV, egal ob sie Mitglied in einem Arbeitgeberverband sind oder nicht.</p>
<p>Entscheidend ist vielmehr die Frage, ob die Unternehmen in den recht komplizierten und zugleich sehr weiten Geltungsbereich des VTV fallen. Kriegsentscheidend ist die Frage, ob die Betriebe „überwiegend“ Bautätigkeiten ausüben. „Überwiegend“ heißt in diesem Zusammenhang, dass mehr als der Hälfte der im Betrieb geleisteten Arbeitsstunden auf im VTV genannte baulichen Tätigkeiten entfallen.</p>
<p>Aber es gibt auch Ausnahmen. Der VTV zählt sogar ausdrücklich Gewerke auf, die von der Pflichtmitgliedschaft ausgenommen sind. Auch Mischbetriebe, die sowohl bautypische Tätigkeiten ausüben, als auch Tätigkeiten, die nicht in die SOKA-Pflicht fallen, können der SOKA-Pflicht unter Umständen entgehen. Hier ist die Bewertung besonders komplex und sollte gegenüber der SOKA-BAU unter Hinzuziehung eines Anwalts vertreten werden.</p>
<p>Die Mitgliedschaft in der SOKA-BAU ist für Unternehmen, die dem Baugewerbe zuzuordnen sind, Pflicht. Diese Pflichtmitgliedschaft wird durch den Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) geregelt. Dieser Tarifvertrag wurde vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales für allgemeinverbindlich erklärt und gilt damit auch für Betriebe, die gar nicht Mitglied im Arbeitgeberverband sind und auch sonst nichts mit Tarifverträgen zu tun haben. In Anbetracht komplexer Regelungen im VTV, insbesondere für Mischbetriebe und vielfacher Ausnahmen, ist häufig nicht leicht zu beurteilen, wer sozialkassenpflichtig ist und wer nicht.</p>
<p>Hinzu kommt, dass Tätigkeiten, die nach dem alltäglichen Verständnis nicht als Bautätigkeiten im klassischen Sinne verstanden werden, dennoch überraschend dem Geltungsbereich des VTV unterfallen und damit eine Beitragspflicht nach sich ziehen können. Oftmals gehen Unternehmen nicht davon aus, dass sie überhaupt sozialkassenpflichtig sind, da sie sich keinen klassischen Bautätigkeiten zurechnen.</p>
<p>Umso größer ist dann die Überraschung, wenn diese Unternehmen eines Tages Post von der SOKA-BAU erhalten und hohen Nachforderungen für Pflichtbeiträge sowie hohen Zinsforderungen ausgesetzt sind. Erschwert wird die sichere Beantwortung der Frage, ob eine Pflichtmitgliedschaft in der Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft vorliegt oder nicht, außerdem durch die unübersichtliche Rechtsprechung. Um die Verwirrung komplett zu machen, gibt es oftmals Betriebe, die eigentlich sozialkassenpflichtig sind, aber aufgrund einer sogenannten Rückausnahme aus der Pflichtmitgliedschaft wieder herausfallen.</p>
<p>Ob ein Unternehmen (oder genauer gesagt: ein Betrieb) beitragspflichtig ist, lässt sich letztlich nur anhand einer Betrachtung der konkreten Umstände des Einzelfalls feststellen.</p>
<h2>Geltungsbereich des VTV</h2>
<p>Zur Ermittlung, ob der Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe auf Ihr Unternehmen Anwendung findet und Sie den Rechten und Pflichten des Tarifvertrags nachkommen müssen, wird zwischen einem räumlichen, persönlichen sowie betrieblichen Geltungsbereich unterschieden.</p>
<ul>
<li><strong>räumlicher Geltungsbereich:</strong> Der Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) gilt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (§ 1 Abs. 1 VTV). Erfasst werden alle Bauunternehmen, die baugewerbliche Leistungen in Deutschland erbringen, auch wenn sich der Betriebssitz des Unternehmens im Ausland befindet.</li>
<li><strong>persönlicher Geltungsbereich:</strong> Er umfasst gewerbliche Arbeitnehmer, Angestellte, Dienstpflichtige Arbeitnehmer und Auszubildende (§ 1 Abs. 3 VTV). Die Zuordnung einzelner Arbeitnehmer ist wichtig, da der VTV zwischen „gewerblichen Arbeitnehmern“ und „Angestellten“ unterscheidet. Für gewerbliche Arbeitnehmer muss der volle Beitrag in die Sozialkassen gezahlt werden, für Angestellte lediglich ein deutlich geringerer monatlicher Pauschalbetrag.</li>
<li><strong>betrieblicher Geltungsbereich:</strong> Von diesem Geltungsbereich werden alle Betriebe erfasst, die überwiegend Tätigkeiten des Baugewerbes erbringen. „Überwiegend“ bedeutet in diesem Zusammenhang, dass mehr als 50 % der geleisteten Arbeitsstunden auf bauliche Tätigkeiten entfallen (§ 1 Abs. 2 Abschn. VI VTV).</li>
</ul>
<h2>Mit welchen Tätigkeiten fällt man in die Pflichtmitgliedschaft in der SOKA-BAU?</h2>
<p>Vom VTV, und damit der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen an die SOKA-BAU, werden zunächst Betriebe erfasst, die „überwiegend“, das heißt zu mehr als der Hälfte der geleisteten Arbeitsstunden im Betrieb die in § 1 Abs. 2 Abschnitt I bis V des VTV aufgeführten Tätigkeiten ausüben.</p>
<p>Hierbei knüpfen § 1 Abs. 2 Abschnitt I bis III des VTV eher abstrakt an die Zweckbestimmung der betrieblichen Tätigkeiten an. Vereinfacht gesagt, besteht die Pflichtmitgliedschaft nach diesen Regeln dann, wenn der Zweck der Tätigkeiten irgendwie mit baulichen Leistungen in Verbindung gebracht werden kann. Hierfür können schon die Lieferung von Bauteilen oder reine Instandhaltungstätigkeiten (zum Beispiel Hausmeistertätigkeiten) ausreichen.</p>
<p>Gemäß § 1 Abs. 2 Abschnitt I bis III des VTV zählen folgende Leistungen dazu:</p>
<ul>
<li>die Erstellung von Bauten aller Art,</li>
<li>die Erbringung baulicher Leistungen, die der Erstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen,</li>
<li>die Erbringung sonstiger baulicher Leistungen.</li>
</ul>
<p>Für die Bestimmung, ob die Tätigkeiten eines Unternehmens in die oben genannten Regelungen fallen, ist, durch die offene Formulierung dieser Regelungen, oftmals ein Rückgriff auf die bestehende Rechtspraxis und eine Interpretation der konkreten Umstände des Einzelfalls erforderlich.</p>
<p>Jedoch werden diese Tätigkeiten des § 1 Abs.2 Abschnitt I bis III des VTV durch die Aufzählung der insgesamt 42 Beispiele in § 1 Abs. 2 Abschnitt V des VTV konkretisiert. Werden in einem Betrieb Tätigkeiten ausgeübt, die in diese Beispiele fallen, dann bedarf es keiner Interpretation mehr, ob es sich um bauliche Leistungen im Sinne der § 1 Abs. 2 Abschnitt I bis III des VTV handelt. Bauliche Tätigkeiten liegen dann vor.</p>
<p>§ 1 Abs. 2 Abschnitt IV des VTV schließt dann noch eventuell bestehende Lücken, die § 1 Abs. 2 Abschnitt I bis III des VTV offen gelassen haben und zählt vier weitere Gruppen von Betrieben auf, für die auf jeden Fall die Pflichtmitgliedschaft besteht.</p>
<p>Alle diese Fälle haben für die Pflichtmitgliedschaft übrigens eines gemeinsam: Maßgeblich für die Beurteilung zur überwiegenden baulichen Tätigkeit ist die zeitliche Komponente, nicht hingegen die Höhe der Umsätze oder etwaige Gewinne. Diese bedeutet, es ist entscheidend, wie viele Arbeitsstunden auf welche Tätigkeit erbracht werden, nicht, wieviel womit verdient wird.</p>
<p>Auch spielt es für die Pflichtmitgliedschaft in der SOKA-BAU keine Rolle, ob es sich bei den Tätigkeiten um Bauhaupt- oder Baunebengewerbe handelt. Dies ist ein Irrglaube, der viele Betriebe, die sich dem Baunebengewerbe zugeordnet haben, schon teuer zu stehen gekommen ist.</p>
<h2>Welche Betriebe sind nicht von der Pflichtmitgliedschaft in der SOKA-BAU betroffen?</h2>
<p>In § 1 Abs. 2 Abschnitt VII VTV werden Tätigkeiten aufgeführt, die grundsätzlich nicht von den Tarifverträgen zu den Sozialkassenverfahren der Bauwirtschaft erfasst werden, sofern diese arbeitszeitlich überwiegend ausgeübt werden. Diese Ausnahmen werden als Katalogausnahmen bezeichnet. Typische Ausnahmen sind das Dachdeckerhandwerk, das Elektroinstallationsgewerbe und das Gerüstbauhandwerk.</p>
<p>Zu den glücklichen Betrieben, die von einer Pflichtmitgliedschaft entbunden sind, gehören auch solche Betriebe, auf die ein speziellerer Tarifvertrag Anwendung findet und die zugleich Mitglied in einem entsprechenden Verband sind, wobei die Mitgliedschaft in einem dieser Verbände oftmals wieder an einen speziellen Stichtag geknüpft werden.</p>
<p>Beispiele für diese Verbände sind die Vereinigung deutscher Sägewerksverbände e.V. oder der Abbruchverband Nord e.V. Eine vollständige Auflistung der Verbände und der weiteren Kriterien, die für eine Ausnahme von der Pflichtmitgliedschaft erforderlich sind, finden sich in der jeweils aktuellen Fassung der Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifvertragswerken für das Baugewerbe.</p>
<h2>Keine SOKA-BAU Pflichtmitgliedschaft bei Mischbetrieben</h2>
<p>Zu beachten ist außerdem die sogenannte „Sowohl-als-auch“ &#8211; Rechtsprechung, die sich mit Tätigkeiten von Mischbetrieben auseinandersetzt, in denen sowohl bauliche Tätigkeiten nach Abschnitt I-VI als auch ausgenommene Tätigkeiten nach Abschnitt VII VTV ausgeführt werden.</p>
<p>Werden insgesamt mehr als 50 % bauliche Tätigkeiten nach dem VTV erbracht, kommt zunächst eine Pflichtmitgliedschaft in der SOKA-BAU in Frage. Wenn diese Tätigkeiten sowohl als bauliche Tätigkeiten im Sinne des VTV zu verstehen sind, als auch als Tätigkeiten, die nach § 1 Abs. 2 Abschnitt VII VTV eigentlich von der Pflichtmitgliedschaft ausgeschlossen sind, ist von „Sowohl-als-auch“ &#8211; Tätigkeiten die Rede.</p>
<p>Bei Vorliegen dieser „Sowohl-als-auch“ &#8211; Tätigkeiten tritt dann ein weiteres Kriterium hinzu. Wenn 20 % der Gesamtarbeitszeit im Betrieb rein typische Tätigkeiten des Handwerkes sind, das gemäß § 1 Abs. 2 Abschnitt VII VTV eigentlich von der Pflichtmitgliedschaft in der SOKA-BAU ausgeschlossen ist, dann ist der Betrieb von der Beitragspflicht entbunden. Ein anderes Kriterium zum Ausschluss der Pflichtmitgliedschaft ist die Rechtsprechung, dass die „Sowohl-als-auch“ &#8211; Tätigkeiten in erheblichem Umfang von Fachkräften des einen Handwerks (Maler, Gerüstbauer, Dachdecker etc.) ausgeführt oder von einem Meister dieses Handwerks beaufsichtigt werden.</p>
<p>Obwohl diese Betriebe überwiegend bauliche Leistungen erbringen, sind sie dann nicht beitragspflichtig.</p>
<h2>Fazit</h2>
<p>Die Zuordnung von Betrieben als beitragspflichtige Baugewerbe im Sinne des VTV gestaltet sich mitunter schwierig. Diese Zuordnung stellt aber den Dreh- und Angelpunkt dar, ob eine Pflichtmitgliedschaft besteht und hat somit entscheidenden Einfluss darauf, ob überhaupt Beiträge zu entrichten sind.</p>
<p>Insofern kann es sich lohnen, gerade bei unklarer Sachlage bzw. Zweifeln eine Pflichtmitgliedschaft nicht als automatisch gegeben anzusehen. Unter Umständen kann auch durch die Verlagerung des Tätigkeitsschwerpunkts oder einen richtigen Zuschnitt des Betriebes eine Pflichtmitgliedschaft abgewendet werden.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Was sind die Rechtsgrundlagen der SOKA-BAU?</title>
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		<dc:creator><![CDATA[movcharenko]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 21 Jan 2022 11:38:56 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Grundlagen]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Entscheidend für die Mitgliedschaft in der SOKA-BAU ist der Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV). In diesem Tarifvertrag wird festgelegt, für welche Betriebe die Mitgliedschaft in der SOKA-BAU verpflichtend ist. Dieser VTV wurde vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales für allgemeinverbindlich erklärt. Dies führt dazu, dass Tarifverträge, die eigentlich nur für die Tarifvertragsparteien verbindlich [&#8230;]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Entscheidend für die Mitgliedschaft in der SOKA-BAU ist der Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV). In diesem Tarifvertrag wird festgelegt, für welche Betriebe die Mitgliedschaft in der SOKA-BAU verpflichtend ist. Dieser VTV wurde vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales für allgemeinverbindlich erklärt. Dies führt dazu, dass Tarifverträge, die eigentlich nur für die Tarifvertragsparteien verbindlich sind, für die gesamte Branche Anwendung finden.</p>
<p>Zwar wurde diese Allgemeinverbindlichkeitserklärung für mehrere Jahre durch Urteile des BAG für unwirksam erklärt, jedoch weilte die Hoffnung vieler Unternehmen nur kurz. Als Reaktion auf diese Urteile hat der Gesetzgeber das sogenannte Sozialkassenverfahrenssicherungsgesetz (SokaSiG) erlassen und damit war die Allgemeinverbindlichkeit auf einmal wieder in der Welt. Daneben gibt es noch mehrere weiterer Rechtsquellen (Tarifverträge und Gesetze), die je nach Situation eine Rolle spielen können.</p>
<p>Viele Unternehmen sind über ihre Pflichtmitgliedschaft in der SOKA-BAU im Unklaren, bis sie plötzlich mit Beitragsforderungen oder im schlimmsten Fall sogar hohen Nachforderungen inklusive Verzugszinsen überrascht werden.</p>
<p>Zu Recht mag man sich da fragen: Ist das alles rechtens? Dürfen Unternehmen zur Mitgliedschaft gezwungen werden? Welche Rechtsgrundlage liegt dem zugrunde? Können auch ausländische Unternehmen beitragspflichtig sein?</p>
<h2>SOKA-BAU Pflichtmitgliedschaft ist rechtlich sehr komplex geregelt</h2>
<p>Entscheidend für die Mitgliedschaft in der SOKA-BAU ist der Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV). In diesem Tarifvertrag wird festgelegt, für welche Unternehmen, oder genauer gesagt Betriebe, die Mitgliedschaft in der SOKA-BAU verpflichtend ist.</p>
<p>Entscheidend für die Pflichtmitgliedschaft ist nach dem VTV vor allem die Frage, welche Tätigkeiten ein Betrieb ausübt. Von der Pflichtmitgliedschaft werden die Betriebe erfasst, die „überwiegend“, das heißt zu mehr als der Hälfte der geleisteten Arbeitsstunden im Betrieb, die in § 1 Abs. 2 Abschnitt I bis V des VTV aufgeführten Tätigkeiten ausüben.</p>
<p>Hierbei knüpfen § 1 Abs. 2 Abschnitt I bis III des VTV eher abstrakt an die Zweckbestimmung der betrieblichen Tätigkeiten an. Vereinfacht gesagt besteht die Pflichtmitgliedschaft nach diesen Regeln dann, wenn der Zweck der Tätigkeiten irgendwie mit baulichen Leistungen in Verbindung gebracht werden kann. Hierfür können schon die Lieferung von Bauteilen oder reine Instandhaltungstätigkeiten (zum Beispiel Hausmeistertätigkeiten) ausreichen.</p>
<p>Gemäß § 1 Abs. 2 Abschnitt I bis III des VTV zählen folgende Leistungen dazu:</p>
<ul>
<li>die Erstellung von Bauten aller Art,</li>
<li>die Erbringung baulicher Leistungen, die der Erstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen,</li>
<li>die Erbringung sonstiger baulicher Leistungen.</li>
</ul>
<p>Um zu ermitteln, welche Arten von Tätigkeiten zu diesen baulichen Leistungen gehören, werden in der Regel zunächst die in § 1 Abs. 2 Abschnitt IV des VTV genannten Tätigkeit herangezogen, sowie eine lange Liste von 42 Beispielen aus § 1 Abs. 2 Abschnitt V des VTV. Von einer Pflichtmitgliedschaft bei der SOKA-BAU sind Betriebe dann betroffen, wenn sie überwiegend eine oder mehrere dieser aufgelisteten Tätigkeiten ausführen. Der Begriff „überwiegend“ bedeutet in diesem Zusammenhang, dass mehr als 50 % der betrieblichen Arbeitszeit mit den vorgenannten Tätigkeiten verbracht werden; Umsatz spielt keine Rolle.</p>
<p>Das Netz der SOKA-BAU ist dabei engmaschig: Selbst wenn ein Betrieb keine der im VTV aufgeführten Beispieltätigkeiten erbringt, oder zumindest nicht überwiegend erbringt, kann der Betrieb dennoch gemäß § 1 Abs. 2 Abschnitt I und Abschnitt II VTV beitragspflichtig sein. Nämlich dann, wenn er überwiegend Bauten aller Art erstellt oder andere bauliche Leistungen erbringt, die der Erstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen, oder sonstige bauliche Leistungen erbringt.</p>
<p>Hierzu kann im Grunde alles zählen, was irgendwie mit Gebäuden zu tun hat. Jedoch müssen die Sozialkassen des Baugewerbes im Streitfall genau erklären, warum sie in dem konkreten Einzelfall von einer Pflichtmitgliedschaft ausgeht. Dies kann dem Betrieb Spielraum geben, gegen die Pflichtmitgliedschaft zu argumentieren.</p>
<p>Aber Vorsicht! Selbst bei Vor‑, Nach- und Nebenarbeiten besteht ebenfalls eine Beitragspflicht, wenn die Arbeiten in Zusammenhang mit der baulichen Leistung stehen. Damit erwischt es oft auch Betriebe, die sich eigentlich sicher wähnen, weil sie sich nur zum „Baunebengewerbe“ zählen. Die SOKA-BAU und der VTV kennen diese Unterscheidung zwischen Bauhauptgewerbe und Baunebengewerbe jedoch nicht.</p>
<p>Diese Regeln zu Beitragspflicht basieren auf verschiedenen Rechtsgrundlagen.</p>
<h2>Allgemeine Rechtsgrundlagen der SOKA-BAU</h2>
<p>Die Pflichtabgaben der SOKA-BAU basieren auf folgenden allgemeinverbindlichen Tarifverträgen als Rechtsgrundlagen:</p>
<ul>
<li><a href="https://www.soka-bau.de/fileadmin/user_upload/Dateien/Arbeitgeber/tarifvertrag_brtv.pdf">Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe (BRTV)</a></li>
<li><a href="https://www.soka-bau.de/fileadmin/user_upload/Dateien/Arbeitgeber/tarifvertrag_vtv.pdf">Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV)</a></li>
<li><a href="https://www.soka-bau.de/fileadmin/user_upload/Dateien/Arbeitgeber/tv-mindestlohn.pdf">Tarifvertrag zur Regelung der Mindestlöhne im Baugewerbe im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (TV Mindestlohn)</a></li>
</ul>
<p>Dabei regelt der BRTV allgemeine Arbeitsbedingungen für die gewerblichen Arbeitnehmer im Baugewerbe, die eine versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben. Der TV Mindestlohn schreibt in Abhängigkeit vom Standort (Alte Bundesländer, Neue Bundesländer, Berlin) einen Mindestlohn im Baugewerbe vor. Der VTV regelt unter anderem die Pflichtmitgliedschaft in der SOKA-BAU.</p>
<h2>Zulässigkeit der Allgemeinverbindlichkeitserklärung und SOKA-Sicherungsgesetz</h2>
<p>Der Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe wurden und werden regelmäßig vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales für allgemeinverbindlich erklärt. Eine Allgemeinverbindlichkeitserklärung führt dazu, dass Tarifverträge, die eigentlich nur für die Vertragsparteien verbindlich sind, für die gesamte Branche verbindlich werden.</p>
<p>Für die SOKA-BAU und die Bauunternehmen, bzw. die Betriebe, die der VTV als Baubetriebe definiert, bedeutet dies, dass automatisch eine Pflichtmitgliedschaft in der SOKA-BAU entsteht. Daher sprechen viele Unternehmer in diesem Zusammenhang von einer Zwangsmitgliedschaft.<br />
Mit zwei Beschlüssen vom 21. September 2016 (BAG vom 21.9.2016, Az.: 10 ABR 33/15; 10 ABR 48/15) hatte das Bundesarbeitsgericht (BAG) die Allgemeinverbindlichkeitserklärungen des VTV von 2008, 2010 und 2014 überraschend aufgehoben. Damit drohten der SOKA-BAU plötzlich hohe Rückforderungen der zwangsverpflichteten Baubetriebe.</p>
<h2>Das Sozialkassenverfahrenssicherungsgesetz (SokaSiG)</h2>
<p>Um die SOKA-BAU zu schützen, hat der Gesetzgeber daraufhin das sogenannte Sozialkassenverfahrenssicherungsgesetz (SokaSiG) erlassen. Das Ziel des SokaSiG besteht offiziell darin, der durch die Gerichtsurteile verursachte Rechtsunsicherheit sowie der Gefährdung von Sozialkassen und Leistungsansprüchen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu begegnen. Faktisch liegt dem Gesetz der politische Wille zugrunde, die SOKA-BAU vor den Rückforderungen der zuvor zwangsverpflichteten Baubetriebe zu schützen.</p>
<p>Durch das SokaSiG wurden alle betroffenen Tarifverträge sowie die aktuell gültigen Tarifverträge seit 2006 per Gesetz für alle Unternehmen im Baugewerbe für allgemeinverbindlich erklärt. Damit war die ursprüngliche Rechtslage, die vor den Urteilen des Bundesarbeitsgerichtes bestand, rückwirkend wieder hergestellt. Das SokaSiG und die Allgemeinverbindlichkeitserklärung des VTV von 2016 wurden inzwischen auch vom Bundesarbeitsgericht als rechtmäßig bestätigt. Auch das Bundesverfassungsgericht urteilte, dass das SokaSiG trotz seiner rückwirkendenden Geltung verfassungskonform ist.</p>
<h2>SOKA-BAU-Rechtsgrundlagen für ausländische Arbeitgeber</h2>
<p>Auch ausländische Unternehmen sind zur Entrichtung von Beiträgen an die SOKA-BAU verpflichtet. Dies folgt daraus, dass die tariflichen Urlaubsregelungen einheitlich für das gesamte Gebiet der Bundesrepublik Deutschlands gelten. So wird kein Unterschied gemacht, ob es sich um Bauunternehmen mit Sitz im Ausland oder Inland handelt, solange sie Arbeitnehmer auf Baustellen in Deutschland einsetzen.</p>
<p>Für ausländische Arbeitgeber sind ebenfalls verschiedene Rechtsgrundlagen gültig:</p>
<ul>
<li><a href="http://www.gesetze-im-internet.de/aentg_2009/index.html">Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG)</a></li>
<li><a href="http://gesetze.digital/gii/bauarbbv10.html">Zehnte Bauarbeitsbedingungenverordnung (10. BauArbbV)</a></li>
<li><a href="https://www.gesetze-im-internet.de/sokasig/SokaSiG.pdf">Sozialkassenverfahrensicherungsgesetz (SokaSiG)</a></li>
</ul>
<p>Insbesondere besteht eine Auftraggeberhaftung der in Deutschland niedergelassenen Auftraggeber für ihre ausländischen Subunternehmer gem. § 14 AentG (Arbeitnehmer-Entsendegesetz). Da somit ein deutscher Auftraggeber für die Sozialkassenbeiträge seiner ausländischen Subunternehmer haftet, ist die regelmäßige Überprüfung der ordnungsgemäße Abführung in seinem Interesse und sollte nicht außer Acht gelassen werden.</p>
<h2>Fazit</h2>
<p>In der Vergangenheit wurden die Rechtmäßigkeit der Rechtsgrundlagen für die SOKA-BAU sowie die Pflichtmitgliedschaft bei der SOKA-BAU mehrfach angezweifelt. Aufgrund des SokaSiG, der Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts und des Bundesverfassungsgerichts sind der VTV und die Allgemeinverbindlichkeitserklärung in seiner geltenden Fassung zweifelsohne wirksam und die Beiträge für betroffene Baubetriebe verpflichtend.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Was ist die SOKA-BAU?</title>
		<link>https://anwalt-soka.de/was-ist-die-soka-bau/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[movcharenko]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 20 Jan 2022 18:57:30 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Grundlagen]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Bei der SOKA-BAU handelt es sich um keine Behörde, sondern um die Dachmarke der Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft (ULAK) und der Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes AG (ZVK). Diese wurden vom Zentralverband des Baugewerbes (ZDB) und vom Hauptverband der Deutschen Bauindustrie auf der Arbeitgeberseite und der IG Bau auf der Arbeitnehmerseite ins Leben gerufen. Wesentliche Grundlage [&#8230;]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://anwalt-soka.de/was-ist-die-soka-bau/">Was ist die SOKA-BAU?</a> erschien zuerst auf <a href="https://anwalt-soka.de">SOKA Bau Anwaltskanzlei für Arbeitsrecht</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Bei der SOKA-BAU handelt es sich um keine Behörde, sondern um die Dachmarke der Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft (ULAK) und der Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes AG (ZVK). Diese wurden vom Zentralverband des Baugewerbes (ZDB) und vom Hauptverband der Deutschen Bauindustrie auf der Arbeitgeberseite und der IG Bau auf der Arbeitnehmerseite ins Leben gerufen. Wesentliche Grundlage hierfür ist der Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV).</p>
<p>Offiziell verfolgt die SOKA-BAU das Ziel, die oft nur kurzfristig und projektbezogen beschäftigten Arbeitnehmer im Baugewerbe langfristig an den Wirtschaftszweig zu binden und die Attraktivität der Bauberufe zu erhöhen. Maßgebliches Element hierbei ist das Urlaubsverfahren der SOKA-BAU. Dabei verwaltet die ULAK das Urlaubsentgelt für die im Baugewerbe tätigen Arbeitnehmer treuhänderisch und zahlt es an die Bauunternehmen zurück, nachdem die Arbeiter ihren Urlaub genommen haben.</p>
<p>Außerdem will die SOKA-BAU die Berufsbildung fördern und erhebt daher Beiträge von allen Baubetrieben. Den Arbeitgebern und überbetrieblichen Ausbildungszentren wird für jeden Auszubildenden einen Großteil der Kosten für die Ausbildungsvergütung und für die überbetriebliche Ausbildung von der ULAK erstattet.</p>
<p>Bei den vorgenannten Beiträgen handelt es sich jedoch um Pflichtbeiträge. Diese werden oft erst nachträglich von der SOKA-BAU geltend gemacht und sind dann mit hohen Zinsen versehen.</p>
<p>SOKA-BAU steht für „Sozialkassen des Baugewerbes“. Anders, als man zunächst vermuten würde, handelt es sich bei der SOKA-BAU nicht um eine Institution, sondern um die Dachmarke zweier unterschiedlicher Einrichtungen, und zwar der Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft e.V, (ULAK) und der Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes AG (ZVK). Aus Marketinggründen firmieren die ULAK und die ZVK seit 2001 gemeinsam unter der Bezeichnung SOKA-BAU. Daneben existieren im Land Berlin die Sozialkasse des Berliner Baugewerbes und für den Freistaat Bayern die Gemeinnützige Urlaubskasse des Bayerischen Baugewerbes e.V. Die ULAK zieht seit 2010 als einheitliche Einzugsstelle nicht nur ihre eigenen Beiträge ein, sondern auch diejenigen der ZVK, der Sozialkasse des Berliner Baugewerbes, der Gemeinnützige Urlaubskasse des Bayerischen Baugewerbes und sogar der Winterbeschäftigungsumlage für die Bundesagentur für Arbeit.</p>
<p>Diese Sozialkassen der Bauwirtschaft gelten als „Gemeinsame Einrichtung der Tarifparteien“.</p>
<p>Dies bedeutet, dass die Rechtsgrundlage für die Existenz der Sozialkassen nicht in einem Gesetz begründet ist, sondern aus einem Tarifvertrag hervorgeht. Dieser Tarifvertrag heißt „Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe“ (VTV) und wird regelmäßig neu verhandelt bzw. angepasst. Der VTV wird zwischen den Tarifvertragsparteien geschlossen, das sind der Zentralverband des Baugewerbes e.V. (ZDB) und der Hauptverband der Deutschen Bauindustrie e.V. für die Arbeitgeber und auf der anderen Seite für die Arbeitnehmer die Gewerkschaft IG Bau.</p>
<p>Auch für Unternehmen des Baugewerbes, die selbst gar nicht Mitglied in einem der Arbeitgeberverbände sind, findet der VTV aufgrund die Allgemeinverbindlichkeitserklärung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales Anwendung. Das bedeutet, das viele Bauunternehmen automatisch gegenüber der SOKA-BAU beitragspflichtig werden, obwohl sie weder mit der Gewerkschaft noch mit einem Arbeitgeberverband Berührungspunkte haben.</p>
<h2>Was ist der Zweck der SOKA-Bau?</h2>
<p>Die SOKA-BAU verfolgt das Ziel, die oft nur kurzfristig und projektbezogen beschäftigten Arbeitnehmer im Baugewerbe langfristig an den Wirtschaftszweig zu binden und die Attraktivität der Bauberufe zu erhöhen. Dabei werden die Besonderheiten des Baugewerbes berücksichtigt, wie ein häufiger Wechsel der Arbeitsstätten und Arbeitgeber sowie die in der Bauwirtschaft witterungs- und auftragsabhängige Beschäftigungslage.</p>
<p>Als Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft sichert die SOKA-BAU Ansprüche von Arbeitnehmern auf Urlaubsgewährung, garantiert eine Zusatzversorgung im Alter und fördert die Finanzierung von Ausbildungsmöglichkeiten für kleinere Betriebe.</p>
<p>Die Grundlage für den Erhalt tariflicher Leistungen ist nicht die Zugehörigkeit des Arbeitnehmers zu oder das Beschäftigungsverhältnis mit ein und demselben Baubetrieb, sondern die Ausführung von Tätigkeiten, die dem Baugewerbe zuzuordnen sind.</p>
<h2>Was sind die wesentlichen Bausteine der SOKA-BAU?</h2>
<p>Die SOKA-BAU besteht aus mehreren Bausteinen, die drei wichtigsten werden nachfolgend kurz erläutert:</p>
<h3>1. Urlaubsverfahren der SOKA-BAU</h3>
<p>Im Baugewerbe ist die Fluktuation aufgrund der oft projektbezogenen Arbeitstätigkeiten besonders hoch, sodass Arbeitnehmer einem häufigen Arbeitgeberwechsel ausgesetzt sind. Dadurch wird es den Arbeitnehmern erschwert, Urlaub zusammenhängend nehmen zu können. Noch hinzu kommt für die Arbeitnehmer, dass der volle Urlaubsanspruch erst ab einem halben Beschäftigungsjahr entsteht. Leider stellt zudem die Insolvenz des Arbeitgebers im Baugewerbe häufig keine Seltenheit dar, so dass die Arbeitnehmer hinsichtlich des Erhalts ihres Urlaubsentgelts zusätzlich gefährdet sind. Die ULAK verfolgt hier als SOKA-BAU das Ziel, die Ansprüche der Arbeitnehmer zu schützen, indem die ULAK das von den Arbeitgebern zu entrichtende Urlaubsentgelt treuhänderisch verwaltet und an die Bauunternehmen wieder zurückzahlt, nachdem der Arbeitnehmer seinen Urlaub genommen hat. Der zu leistende Beitrag richtet sich hierbei im Wesentlichen nach den Bruttolohnsummen der gewerblichen Arbeitnehmer des Bauunternehmens.</p>
<p>Die SOKA-BAU sichert zudem die Übertragbarkeit des Urlaubsanspruchs im Falle des Arbeitsplatzwechsels zu einem neuen Arbeitgeber innerhalb Deutschlands. Damit werden aber auch die Arbeitgeber von dem Risiko entlastet, für den vollen Urlaubsanspruch eines Arbeitnehmers aufkommen zu müssen, obwohl dieser gar nicht das ganze Jahr im Betrieb beschäftigt ist. Es ist allerdings hervorzuheben, dass die Beiträge, die die SOKA-BAU vereinnahmt und die Beträge, die die SOKA-BAU an die Arbeitgeber wieder auszahlt, unterm Strich keines Wegs deckungsgleich sind.</p>
<p>Übrigens: Zur Sicherung der Chancengleichheit gilt das Urlaubsverfahren der SOKA-BAU auch für gewerbliche Arbeitnehmer, die von ausländischen Betrieben nach Deutschland auf Baustellen entsandt werden.</p>
<h3>2. Förderung der Berufsbildung durch die SOKA-BAU</h3>
<p>Zur Förderung der Berufsausbildung zahlt jeder Baubetrieb Beiträge bei der ULAK ein. Den Arbeitgebern und überbetrieblichen Ausbildungszentren wird im Gegenzug für jeden Auszubildenden ein Großteil der Kosten für die Ausbildungsvergütung und für die überbetriebliche Ausbildung von der ULAK erstattet. Dadurch soll die Ausbildung gestärkt und dazu beigetragen werden, dass dem innerhalb der Bauwirtschaft bestehenden Fachkräftemangel entgegengewirkt wird.</p>
<p>Die Höhe der Beiträge richtet sich hierbei nach der Bruttolohnsumme der beschäftigten gewerblichen Arbeitnehmer.  Zwecks Finanzierung der Ausbildungsförderung setzt die SOKA-BAU seit dem 01.04.2015 für alle Bauunternehmen einen Mindestbeitrag von 900 Euro im Jahr an, selbst wenn diese Bauunternehmen keine Arbeitnehmer oder Auszubildenden haben. Dies hatte in der Vergangenheit insbesondere mit Blick auf sogenannte Solo-Selbstständige, die trotz geringer Jahreseinkommen zu einem jährlichen Mindestbeitrag verpflichtet worden, für viel Unverständnis gesorgt.</p>
<h3>3. Überbetriebliche Altersversorgung: Tarifrente Bau</h3>
<p>Unter dem Dach der SOKA-BAU hat die ZVK die Aufgabe, Nachteile in der gesetzlichen Rentenversicherung für Bauarbeiter durch Nichtbeschäftigungszeiten während der Schlechtwetterperiode auszugleichen. Dieses Ziel wird durch den Tarifvertrag über eine zusätzliche Altersversorgung im Baugewerbe (TZA Bau) verfolgt. Betriebsrententechnisch handelt es sich hierbei um eine sogenannte Beitragszusage mit Mindestleistung. Die ZVK gewährt hierbei Altersrente, Erwerbsminderungsrente und Unfallrente an die gewerblichen Arbeitnehmer. Dies mag zwar erfreulich für die Arbeitnehmer sein, hemmt aber zugleich die Arbeitgeber darin, selbst zu entscheiden, ob sie ihren Arbeitnehmern eigene, eventuell lukrativere Angebote zur betrieblichen Altersversorgung machen.</p>
<p><strong>Die Leistungen werden den Arbeitnehmern übrigens nur auf Antrag gewährt, so dass es vorkommt, dass Arbeitnehmer, die keine Kenntnis von der Zusatzversorgungskasse haben, auch keinen Antrag auf Leistung stellen.</strong></p>
<h2>Kritik an der SOKA-BAU</h2>
<p>Kritik an der SOKA-BAU wird oft in Bezug auf folgende Punkte geäußert:</p>
<ol>
<li>die Beiträge zur SOKA-BAU sind Pflichtbeiträge ohne Wahlmöglichkeit;</li>
<li>die Betriebe zahlen in der Regel mehr Geld in die SOKA-BAU ein, als sie am Ende erstattet bekommen;</li>
<li>die Regelungen zur Beurteilung der Beitragspflicht sind unübersichtlich und intransparent;</li>
<li>nachträgliche Beitragsfestsetzungen sind für einen Zeitraum von bis zu drei Jahren möglich und sind mit hohen Zinssätzen verbunden;</li>
<li>es kommt regelmäßig zu ungerechtfertigten Nachforderungen auf Basis unvollständigen Kenntnisstands der SOKA-BAU.</li>
</ol>
<p>Viele Unternehmen kennen oder verstehen die Regelungen des VTV nicht hinreichend, weshalb es zu Missverständnissen bei Nachzahlungen kommen kann oder Zahlungen geleistet werden, die nicht hätten geleistet werden müssen.</p>
<h2>Fazit</h2>
<p>Die SOKA-BAU verfolgt sozialpolitisch wichtige Ziele, ist aber ebenso Kritik durch unklare und intransparente Regeln sowie ungerechtfertigte Forderungen ausgesetzt. Insbesondere bei Nachforderungen gilt es zu prüfen, ob diese tatsächlich gerechtfertigt sind.</p>
<p>&nbsp;</p>
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